Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
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40 Satz 214 215.

als gerichtliche Strafſachen erklärt. Alleg. zu Eingang die⸗ ſes Titels.

Zu Satz 214.

Die Pflicht der Frau, dem Wohnſitze des Mannes zu folgen, iſt dadurch bedingt, daß der Mann ſeinerſeits die ihm obliegenden Pflichten erfülle und es iſt im Allgemeinen dem richterlichen Ermeſſen anheim gegeben, ob im einzelnen Falle der Frau zugemuthet werden könne, bei dem Manne zu bleiben, oder ihm bei einer Veränderung des Wohnſitzes zu folgen; wo die Frau dazu verbunden iſt und ſich weigert, kann ihr der Mann die Alimente verweigern. Stabel, gedrucktes Heft S. 9.

Das Letztere iſt auch der Fall, wenn die Frau ihren Mann ver⸗ läßt und auf die Beugungsgrade nicht zurückkehrt. Annal. III. S. 40. Derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 297.

Eine Ehefrau hat nicht das Recht, von ihrem Manne eine Unterhaltsrente zu begehren, es ſei denn, daß ihr derſelbe die Auf⸗ nahme in die eheliche Wohnung verweigert. Annal. XX. S. 132. (Ottendorf).

Der Mann, welcher duldet, daß ſeine Frau von ihm getrennt lebt, iſt verpflichtet, die von derſelben zur Beſtreitung ihres Unter⸗ haltes eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn der Auf⸗ wand dem Vermögen und dem Stande des Mannes angemeſſen iſt. Annal. XV. Beibl. 2. S. 8(Ottendorf).

Vollzug des Urtheils, welches den Mann anhält, die Frau bei ſich aufzunehmen: Annal VI. S. 225(Kirn).

Vergl. auch die Alleg. zu Satz 625 wegen Wohnungsrechts der Eheleute.

Zu Satz 215.

Zur Erxläuterung der rechtlichen Stellung der Ehefrau vgl. die umfaſſende Ausführung von Stabel in ſeinen Vorträgen S. 169 ff. Eheklagen: Satz 180, 184, 189 a, 230, 231, 298 a, 1443.

Was von der Eheklage ſelbſt gilt, muß auch von der gericht⸗ lichen Verfolgung aller, während des Scheidungsverfahrens damit im Zuſammenhang ſtehenden Rechte auf Sicherung des Vermögens der Ehefrau, ihres Unterhalts, und der Kinder gelten. Oberhofg. Jahrb.