Satz 197— 203 a. 37
Zu Satz 197. Es kommt im Falle dieſes Satzes auf das Daſein eines Hei— rathsactes nicht an, mithin auch nicht darauf, ob er giltig iſt oder nicht.— Annal. X. Beibl. 7. S. 26.
Zu Satz 199.
Soll heißen„giltig“ ſtatt„ungiltig“.— Mayer, Vorträge S. 55; vergl. auch den Urtert.
Zu Satz 201.
Waren beide Ehegatten in dolo, ſo wird die Ehe ex tunc vernichtet und wie ein Concubinat betrachtet, andernfalls(putative Ehe) von der Kenntniß der Hinderniſſe an.— Stabel, Heft S. 6.
Rechtsirrthum hiebei: ebendaſelbſt u. Stabels Vortr. S. 212 ff.
Vergl. wegen verſchiedener bei der putativen Ehe entſtehenden Fragen auch Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 153.
Im Falle der Nichtigkeitserklärung einer Ehe iſt der Ehegatte, welcher ein von ſeinen Eltern ausgeſetztes Heirathsgut eingebracht hatte, zur Klage auf Herausgabe deſſelben nicht legitimirt und kann dieſe Klage nur von den Eltern ſelbſt erhoben werden.— Annal. XIII. S. 168(Hofger. des Mittelrh.); entgegengeſetzt entſchieden in Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 576.
Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, welche aus der Ehe entſpringen.
Stabel, gedrucktes Heft S. 7. Muncke, Vorträge S.
Zu Satz 203. 203 a.
Landesh. Verordnung vom 8. Juni 1826(Regsbl. Nr. 14), die kirchliche Erziehung der Kinder gemiſchter Ehen betr.
Vergl. hierüber auch Muncke, Vorträge S. 57(mit Bezug auf Adoptipkinder und Findlinge).
Unter dem Ausdruck„Kinder“ ſind hier nicht blos die Deſcen⸗ denten erſten Grades zu verſtehen, ſondern die Deſcendenten über⸗ haupt, ſo daß auch die Großeltern zur Ernährung, Erziehung und Pflege ihrer Enkel verpflichtet ſind, wenn deren Eltern geſtorben,


