36 Satz 187— 200.
Dieſer Satz läßt keine ausdehnende Interpretation zu; er findet insbeſondere auf den Fall der Gemüthsſchwäche oder des Wahn⸗ ſinns keine Anwendung, weshalb auch die Seitenverwandten eines wegen dieſer Gebrechen Entmündigten nicht das Recht haben, eine von dieſem während der Entmündigung abgeſchloſſene Ehe anzu⸗ fechten.— Annal. XV. Beibl. 8. S. 3
Wirkung kirchlicher Ehehinderniſſe: Alleg. zu
Zu Satz 187.
Vergl. die Alleg. zu Satz 184.
Betheiligte im Sinne dieſes Satzes dürfen jedoch ihre Klage nicht principaliter auf Ungiltigkeit der Ehe richten, ſondern es kann hier die Ungiltigkeit nur inſofern als Grund einer Klage oder Einrede benützt werden, als dieſe Nullität das Mittel zur Verfol⸗ gung eines vermögensrechtlichen Intereſſes bildet und für dieſes actio nata iſt.— Unter letzterer Vorausſetzung ſteht auch aus⸗ nahmsweiſe den Seitenverwandten und den Kindern aus einer frü⸗ heren Ehe ein Klagrecht noch während des Lebens der Ehegatten zu.— Stabel, gedrucktes Heft von der Ehe S. 3.
Umfang der Rechtskraft eines ſolchen Urtheils: Satz 1
Zu Satz 189 4. Eheordnung§ 7.— Verordg. vom 29. Mai 1811.§ 12 (Regsbl. Nr. 16).
Stabel, Heft S. 3. Annal. XIII. S. 280(Kirn), Muncke, Vorträge, S. 56.
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144— 164.
Zu Satz 191.
Die vor einem unzuſtändigen Standesbeamten abgeſchloſſene Ehe iſt nicht ipso jure nichtig, ſondern ſolche nach Ermeſſen des Richters aufrecht zu erhalten und kann dieſer Nullitätsgrund mit rückwirkender Kraft geheilt werden, wenn die Trauung ſpäter von dem competenten Beamten vollzogen wird.— Stabel, gedr. Heft S. 5. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 446(Haager).
Zu Satz 194— 200. Vergl. Stabel, gedrucktes Heft S. 6.


