38 Satz 204— 207.
oder dieſe ihre Pflichten aus irgend einem Grunde nicht erfüllen können.— Stabel Heft S. 7.
Bezüglich der Erziehung, d. h. der Ausbildung für einen künf⸗ tigen Lebensberuf und des Umfangs dieſer Pflicht ſ. ebendaſelbſt, wo bemerkt wird, daß bei einem etwaigen Streit über die Art eines ſtandesgemäßen Berufs die Verw altungsbehörden einzuſchreiten haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 374, die elterliche Ge⸗ walt bei der Standeswahl eines Sohnes betr.
Vergl. über die Competenzfrage auch Annal. XIV. S. 80 ff. (A. Ammann), welcher ausführt, daß bei faktiſcher Trennung der Eheleute dem Manne die Erziehung der gemeinſchaftlichen Kinder gebührt, inſofern nicht das Intereſſe der Kinder ein anderes erfor⸗ dert, weshalb auch der Mann die Herausgabe des Kindes von der von ihm getrennt lebenden Frau verlangen kann.
Recht der natürlichen Kinder auf Alimente: Alleg. zu Satz 340. 340 a, insbeſondere 7624.
Erſatz der durch Dritte geleiſteten Alimente und das directe Klagrecht Dieſer gegen die Kinder: Alleg. zu Satz 1372.
Dauer der elterlichen Ernährungspflicht: Brauer, Erl. Bd. VI. S. 99.
Zu Satz 204.
Wenngleich kein klagbares Recht auf Heirathsgut und Anhilfe beſteht, ſo iſt es doch immerhin als eine natürliche Verbindlichkeit zu betrachten, daß die Eltern, ſofern ſie können, ein Heirathsgut und Anhilfe gewähren.— Stabel, Heft S. S.
In Beziehung auf Stammgüter ſ. S. 577 c. P.
Zu Satz 205— 207.
Verhältniß dieſer Sätze zu der Alimentationspflicht der Ver⸗ wandten nach der Eheordnung(S 33): Stabel, Vorträge S. 131.
Wenn mehrere Perſonen alimentationspflichtig ſind, ſo müſſen die näher Verwandten zuerſt concurriren.— Stabel, gedrucktes Heft S. 8, wo die weitere Frage, ob die in einer Ordnung ſtehenden Perſonen ſammtverbindlich ſind, auf den Grund der Untheilbarkeit der Alimentationspflicht bejaht wird.
Vergl. hierüber auch Annal. VIII. Beibl. 18. S. 70(Ammann).


