Satz 135— 138. 29
Bweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Beziehung auf einſtmalige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können.
Zu Satz 135 u. 136.
Rechtsbelehrung vom 13. Octbr. 1813(Regsbl. Nr. 30) über Erbanfälle an Verſchollene.— Inſtructivn vom 19. März 1836(Regsbl. Nr. 21) über die Auseinanderſetzung von Ver⸗ laſſenſchaften, bei welchen Abweſende als Erben oder Vermächtniß⸗ nehmer betheiligt ſind.
Die Frage, ob die im Satz 136 enthaltenen Worte„deſſen Daſein nicht anerkannt iſt“ ſich blos auf die für verſchollen Er— klärten oder auch auf die Vermißten bezieht, wird erörtert in Lauck⸗ hards Rechtsfällen Bd. II. S. 19.
Die Anwendbarkeit dieſer Sätze auf Vermißte iſt ausgeſprochen in Stabels Vorträgen S. 95, Annal. III. S. 38, Anmerk.(Bekk), insbeſondere mit Bezug auf das Verfahren gegenüber von Aus⸗ gewanderten.— Trefurt a. a. O. S. 76.
Erbanfälle des Vermögens der Vermißten und Verſchollenen.— Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 82 unden. F S 3
Erbanfälle an Abweſende und das Verfahren hiebei.— Annal. III. S. 38 Anmerkung(Bekk).
Dem Fiscus, welcher Confiscation auf das künftig anfallende Vermögen eines Abweſenden erwirkt hat(Geſetz v. 29. Sept. 1808. Regsbl. Nr. 31), kann bei dem ſpätern Vermögensanfalle der Be⸗ weis nicht auferlegt werden, daß der Abweſende zur Zeit des Erb⸗ anfalls noch lebte.— Annal. VI. S. 104(Gofg. d. Seekr.)
Ueber die Frage, ob und in wie weit Verträge, welche die Rechte auf den Rücklaß eines Abweſenden überhaupt und als ein Ganzes zum Gegenſtande haben, erlaubt ſeien, vergl. Satz 791 und über das Erbvertretungsrecht der Kinder eines Abweſenden Satz 739.
Zu Satz 138.
Wenn ein Erbe, deſſen Erbtheil im Falle des Satzes 136 den Miterben zufiel, ſpäter erſcheint und ſeinen Erbtheil reclamirt, ſo bleiben dieſen Miterben die bis dahin in gutem Glauben bezogenen Nutzungen dieſes Erbtheils; dagegen können ſie auch nicht den


