Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
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28 Satz 121 134.

waltungsbehörde vorausgehen, da die richterliche Thätigkeit durch die Entſcheidung der Vorfrage bedingt iſt, wer als erbberechtigter Verwandter in den Beſitz einzuweiſen ſei, ohne daß durch die Ver⸗ ſagung der Einweiſung von Seiten der Verwaltungsbehörde die ge⸗ richtliche Zuſtändigkeit begründet würde. Annal. MI. S. 338 (Oberhofg.). Derſelbe Fall im Magazin für badiſche Rechts⸗ pflege ꝛc. I. S. 505 u. 506.

Für abweſend mit Zurücklaſſung einer Vollmacht gilt der Minder⸗ jährige, weil ſein Vormund vom Geſetze bevollmächtigt iſt, ihn zu vertreten; mit Eintritt der Volljährigkeit führt er die Vormundſchaft nur als Abweſenheitspfleger fort. Trefurt, Syſtem S. 70.

Auch die Adoptivkinder der Erben eines Verſchollenen können die Einſetzung in den einſtweiligen Beſitz fordern Annal. X. i

Teſtamentserben: Annal. I S. 117(Schmidt).

Zu Satz 121.

Die muthmaßlichen Erben eines minderjährigen Abweſenden kön⸗ nen ſchon 10 Jahre nach der Entfernung den Antrag auf Verſchol⸗ lenheitserklärung anbringen. Trefurt a. a. O. S. 70. Brauers Er⸗ läuterungen I. S. 126; ſiehe dagegen Annal. XVII. S. 60(Grether).

Zu Satz 124.

Ueber die Frage, wie es bei dieſem Zuſtande der Ungewißheit des Lebens oder des Todes mit der Gütergemeinſchaft zu halten iſt, ſiehe Stabel, gedrucktes Heft(das Güterrecht der Ehegatten). S 36 1. 37

Zu Satz 126. Verordnung vom 7. Septbr. 1841(Regsbl. Nr. 30) über Errichtung von Erbverzeichniſſen. Zu Satz 134.

Sowohl der fürſorgliche als der endgiltige Beſitzer vertritt den Verſchollenen in allen ſeinen Rechten und Verbindlichkeiten. Mayer, Leitfaden für das Studium des bad. Landrechts S. 45, u. d. Alleg. zu Satz 114.