Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
27
Einzelbild herunterladen

Satz 115 120 2. 27

817), ſo muß doch in dem beſondern Falle, wo das Intereſſe der Erben mit jenem des Verſchollenen collidirt(z. B. wegen der Caution) angenommen werden, daß das Aufſichtsrecht des Staats für die Zeit der Verſchollenheit fortwirkt und er berechtigt ſei, einen

½

Curator zu beſtellen. Annal. X. Beibl. 9. S. 35.

Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung.

Zu Satz 115. Auch den Teſtamentserben und dem in Gütergemeinſchaft leben den Ehegatten ſteht dieſes Recht zu. Annal. I. S. 217(Schmidt). Notariatsbl. X. S. 169.

Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit.

Erſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Erbe am Tage ſeiner Entfernung beſaß.

Zu Satz 120. 120 a.

Uebereinkunft mit dem Großherzogthum Heſſen vom 9. April 1832(Regsbl. Nr. 24) wegen Ablieferung des Vermögens ver⸗ ſchollener Perſonen, ſodann Inſtructivverordnung v. 2. April 1831 (Regsbl. Nr. 7), die Unterpfandsverſchreibungen wegen Einweiſung des Vermögens verſchollener Perſonen in fürſorglichen Beſitz betr.

Zur Erläuterung dieſer Sätze vergl. Annal. I. S. 99(Bekk), wo insbeſondere auch die Frage erörtert wird, ob da, wo ein für⸗ ſorglich eingewieſener Erbe vor der endgiltigen Einweiſung ſtirbt, der Beſitz auf ſeine eigenen Rechtsfolger oder aber auf diejenigen übergehe, welche nun die alleinigen beziehungsweiſe die nächſten Erben des Abweſenden wären. Trefurt, Syſtem S. 71 ff. Dr. Muncke, Anmerkungen zu Zachariäs franzöſ. Civilrecht. 1839. Seite 34.

Der Klage des Erben auf Theilung und Ausfolgung des Ver⸗ mögens eines Verſchollenen gegen irgend wen vor den Gerichten, muß die Einweiſung in den Beſitz durch die hiefür zuſtändige Ver⸗