Aus dieſem Geding muß die Folge abgeleitet werden, daß ſich die Parteien wie dem inländiſchen Richter, auch den inländiſchen Ge⸗ ſetzen unterwerfen wollen.— Stabel, Vorträge S. 77.
Dagegen wird durch die in einem Vertrag getroffene Ueber⸗ einkunft, daß die Zahlung an einem beſtimmten Orte geleiſtet werden ſoll, der Gerichtsſtand des gewählten Wohnſitzes noch nicht begründet.— Lauckhard, Rechtsfälle VII. S. 337.
Vierter Titel.
Von den Abweſenden. Aenderungen; II. E.⸗E.§ 10.
Erſtes Kapitel. Von den Vermißten. Zu Satz 112.
Ueber das Verfahren bei Aufſtellung von Abweſenheitspflegern
ſür a 6 Wce Zu Satz 113.
Der im Sinne des§ 129 des Einführungsgeſetzes zum Straf⸗ geſetzbuch(Regsbl. 1851 Nr. 9) aufzuſtellende Pfleger hat nur das Vermögen des flüchtigen Verbrechers zu verwalten, in keiner Weiſe
aber deſſen Perſon bei Rechtsgeſchäften zu vertreten. Annal. XXI. S. 282(Hofger. d. Mittelrh.). Die Aufſtellung eines Abweſenheitspflegers zur Vornahme eines Rechtsgeſchäfts Namens des Abweſenden mit Rechtswirkung ſetzt immer voraus, daß deſſen Aufenthaltsort unbekannt(vermißt oder verſchollen) ſei, dem an bekannten Orten Abweſenden aber wenig⸗ ſtens ein Aufforderungsverfahren vorausgehen müſſe.— Oberhofg. Jahrb. n. F. M. S. 489 mit Bezug auf Satz 838. Zu Satz 114.
Wenn auch dieſe Geſetzesſtelle der Staatsbehörde nur zur Pflicht macht, bei Vermißten über die Vermögensverwaltung zu wachen, indem Verſchollene lediglich von den in einſtweiligen Beſitz geſetzten muthmaßlichen Erben repräſentirt werden(S. 120. 134.


