Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
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Satz 107 a. 111. 25

Von dem, welcher nur als Taglöhner auswärts Arbeit hat, iſt nicht anzunehmen, daß er bei Uebernahme derſelben ſeine Haupt⸗ niederlaſſung bleibend verlegen konnte und wollte. Annal. XX. S. 400(Oberhofg.).

Veränderung des Wohnſitzes eines Standesherrn durch Verkauf der Standesherrſchaft und Ueberſiedelung in einen andern Gerichts⸗ bezirk. Annal. XIII. S. 270(in entgegengeſetzter Weiſe entſchie⸗ den durch das Hofg. des Unterrh. und Oberhofg.).

Zu Satz 107 4.

Vergl. zu S. 1024.

Zu Satz 108 u. 109.

Die nach S. 499 wegen Gemüthsſchwäche u. S. 513 wegen Verſchwendung verbeiſtändeten Perſonen verlieren ihren Gerichts⸗ ſtand nicht und unterliegen deßhalb auch nicht dem Gerichtsſtande ihres Beiſtandes. Annal. MN. S. 136(Hofger. des Mittelrh.)

Dieſer Satz findet auch dann Anwendung, wenn ſich die Ehe⸗ frau von dem Manne getrennt auſhält. Oberhofg. Jahrb. a. F. IMI. S. 18.

Zu Satz 110. 110 4.

§17. Proc.⸗Ordg. Geſetz v. 15. Febr. 1851. Regsbl. Nr. 13. die Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände betr.§ 2. des VI. Con⸗ ſtitutions⸗Edicts.

Ueber die Frage, ob die inländiſchen Behörden für die Thei⸗ lungsklagen und Auseinanderſetzung des Nachlaſſes eines im In⸗ lande verſtorbenen Ausländers zuſtändig und nach welchen Geſetzen die Erbſchaft zu richten ſei, ſ. Annal. II. S. 99(Gofg. d. Oberrh.). Entgegengeſetzte Anſicht in Annal. III. S. 113(Oberhofg.) und in Oberhofg. Jahrb. n. F. II. S. 462, wo der Satz ausgeſprochen iſt, daß der L.⸗R.⸗S. 3 a. zur bejahenden Entſcheidung nicht benützt werden könne, weil dieſe Geſetzesſtelle die Competenz der badiſchen Gerichte vorausſetze.

Vergl. auch Stabels Vorträge S. 72(internationales Recht, B. Vermögensrecht, 1) als universitas juris).

Zu Satz 111. § 18. Proc.⸗Ordg.