24⁴ Zu Satz 103— 105.
der Ladung die Thatſache des regelmäßigen Aufenthalts(Pomicile apparent) inſolange genügt, als nicht der Beklagte darzuthun ver⸗ mag, wo anders er ſeinen wahren Wohnſitz genommen habe.
Vergl. Annal. XX. S. 217(Hofg. d. Mittelrh.), wo ausge⸗ führt iſt, daß wenn der Inländer, ohne das Staatsbürgerrecht auf⸗ zugeben, ſeinen Wohnſitz factiſch ins Ausland verlegt hat, Satz 102 a. einſchlägt und ihm an dem Orte ſeines Bürgerrechts den Wohnſitz anweist, wodurch er dort gerichtspflichtig wird(entgegengeſetzte Aus⸗ führung in Annal. XM. S. 188), andernfalls, wenn nemlich der Inländer ſein Vaterland nicht verlaſſen hat, nach Satz 102 nicht der Ort, wo er ſich aufhalten darf, ſondern der Ort entſcheidet, wo er factiſch ſeinen Wohnſitz aufgeſchlagen, ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat.
Der allgemeine Gerichtsſtand iſt bei dem Untergericht begründet, in deſſen Bezirk der Beklagte ſeinen Wohnſitz, d. h. ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat, wenn er auch in dem Orte eines andern Vezirks Bürgerrecht beſitzt.— Annal. XMX. S. 374(Oberhofger.). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VII. S. 24.
Nach Annal. XIII. S. 264(Kirn) hat Derjenige, welcher Ortsbürger iſt, ſeinen ausſchließlichen Wohnſitz da, wo ſein Ortsbürgerrecht beſteht und kann ſomit auch nur da gerichtlich be⸗ langt werden(mit Bezug auf die niedern Diener, Zollwächter, Amtsdiener u. ſ. w.).
Nach Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 304 wurde entſchieden, daß der Grundherr am grundherrlichen Sitz einen geſetzlich fingirten Wohnſitz hat, wenngleich ſein natürlicher Wohnſitz an einem andern Orte, ſelbſt im Auslande iſt; vergl. auch S. 497 in demſelben Jahrg., ſodann Annal. V. S. 188.(Hofger. des Unterrh.)
Zu Satz 103, 104 u. 105.
Die Beſtimmung der Sätze 103— 105 wegen Verlegung des Wohnſitzes finden auch auf Denjenigen Anwendung, der an ſeinem bisherigen Wohnſitze ſein Bürgerrecht aufgegeben hat(Satz 102 a.) und ſeine Hauptniederlaſſung nunmehr an einem andern Orte nimmt, ohne in ſeinem bisherigen Wohnſitze ſein Bürgerrecht aufzugeben, und es an ſeinem neuen Niederlaſſungsorte zu erwerben.— Ober⸗ hofg. Jahrb. n. F. VII. S. 24.


