Satz 97— 102. 23
Fünftes Kapitel.
Von den Urkunden des bürgerlichen Standes außer dem Staatsgebiet, welche Militärperſonen betreffen.
Zu Satz Form der Beurkundung der Wttſe in Kriegsſpitälern.— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 79 ff. Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stand esſcheine.
Zu Satz 99— 101. Aenderungen: F 9 des II. E.⸗E.—§ 13 der Verordg. vom 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16).
Dritter Titel. Von dem Wohnſ ſitze.
Zu Satz 102. 102 a. 102 b.
Proc.⸗Ordg.§ 7 von dem allgemeinen Gerichtsſtande des Wohnſitzes,§ 6. 13 b. des VI. Conſt.⸗ Ediets, wonach der Inländer, ſo lange er das Staatsbürgerrecht nicht auf fgegeben hat, verpflichtet iſt, den inländiſchen Gerichten Recht zu nehmen.—
ohnſitz, Beweis desſelben mit Bezug auf S. 102. 102 4, 0ra 6 6 50 des Bürgerrechtsgeſetzes.— Oberhofgerichtl. Jahrb. n F. XII. S. 333(Stabel), wo insbeſondere auch ausgeführt iſt, daß der Ortsherr, ſo wie der Ortsbürger den durch dieſe Eigenſchaft begründeten Wohnſitz nicht t aufgeben, immerhin aber durch Ver— legung ſeiner Hauptniederlaſſung einen weitern Wohnſitz be⸗ gründen kann, an dem er ſich auch belangen laſſen muß, ohne den Kläger mit ſeiner Klage an den andern Wohnſitz verweiſen zu können, ſo wie daß der Kläger überhaupt, wenn er den Beklagten an einem Gerichte belangt, in deſſen Bezirk ſich dieſer regelmäßig aufzuhalten pflegt, aber läugnet, daß hier ſein Wohnſitz ſei, nicht zu beweiſen hat, daß der Beklagte an dieſem Ort und an keinem andern ſeinen Wohnſitz habe, ſondern daß für die Aufrechthaltung


