Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
13
Einzelbild herunterladen

Satz 6. 6 df. 13

Vgl. zu dieſer Frage Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 165 und die Entſcheidung des Juſtizminiſteriums in Annal. I. S. 212.

Zu Satz 6.

Geſetze der Moral: Stabel, Vorträge S. 37. Vergl. Satz 900, 1133, 1172, 1906, 1967.

Ungiltigkeit der Verträge in Folge verbietender ausländiſcher Geſetze oder ihres Abſchluſſes im Ausland betr., ſ. die Alleg. zu Satz 1130.

Unter die Vorſchrift dieſes Satzes fallen auch Geſetze, welche den Civilſtand der Staatsbürger zum Gegenſtand haben, ſ. die Alleg. zu Satz 514.

Zu Satz 6 ac.

Die Auslegung der Geſetze betr., vergl. S. 4. 4 4.

Zu Satz 6df.

Zur Erläuterung ſ. Stabel a. a. O. a. Weſen und Bedeutung des Gewohnheitsrechts, Herkommens S. 38, b. Erforderniſſe, c. Be⸗ weis deſſelben S. 41 ff., wo auch S. 42 darauf hingewieſen iſt, daß nach§ 3 des II. E.⸗E. der Satz 6e ceſſirt.

Brauer, Erläuterungen Bd. W. S. 567, Note 3. V. S. 4.

Ausſagen über das Beſtehen einer Gewohnheit oder eines Orts⸗ gebrauchs im Allgemeinen, ohne Angabe einzelner, in einer Reihe von Jahren vorgekommenen Fälle, können nur etwa dann Beach⸗ tung finden, wenn ſie von Perſonen herrühren, bei welchen man nach ihren Verhältniſſen eine ſichere Kenntniß des in Frage ſtehen⸗ den Gebrauchs mit Grund vorausſetzen kann. Oberhofger. Jahrb. S. 236.

Die Berufung auf Zeugen im Allgemeinen darüber, daß ein beſtimmtes Herkommen ehemals beſtanden, und immer ſo, wie be⸗ hauptet, verfahren worden ſei, iſt unſtatthaft, die Partei, welche ſich auf ein Herkommen beruft, hat vielmehr zur Begründung deſſelben die einzelnen Thatſachen anzuführen, und es iſt erſt Sache des Richters, zu beurtheilen, ob aus dieſen Thatſachen ein Herkommen im Sinne des Satzes 6 7 abgeleitet werden kann. Annal. II. S. 300.