12 Satz 4 b.— 5.
II. S. 384); Verhältniß des Urtertes zum Landrecht a. undeutliche und b. abändernde Ueberſetzung; Widerſprüche, Antinomien, in den Geſetzen S. 100(das Nähere zu den einzelnen Sätzen).
Vergl. auch die umfaſſende Ausführung von Mayer in ſeinen Vorträgen S. 54 ff., zunächſt in Bezug auf die ſtändiſchen Be⸗ rathungen als Quelle zur Auslegung der Geſetze(S. 58), ſodann Muncke, Vorträge S. 19.
Druckfehler im Landrecht: Mayer, Vorträge S. 55.
Richtiger Gebrauch des Geiſtes der Geſetze: Brauer, Erläute⸗ rungen Bd. V. S 678
Argumentum a contrario: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 367(Brunner); Mayer, Vorträge S. 57 ff.
Naturrecht als Auslegungsquelle: Stabel, Vorträge S. 33.
Vergl. auch die Alleg. zu§ XVIII. des I. und zu§ 1 u. 2 des II. E.⸗E.
Zu Satz 4b.
Vergl.§ XVIII. des I. und§ 3 des II. E.⸗E.; Stabel, Vor⸗ träge S. 32.
Ueber das Verhältniß des Landrechts zum ältern geſchriebenen Rechte überhaupt, Stabel, Vorträge S. 131. 132, insbeſondere zum römiſchen Recht Archiv Bd. III. S. 200(Geh. Kriegsrath Vogel).
Zu Satz 5.
Gerichtsgebrauch und Präjudicien: Stabel, Vorträge S. 34. 43. Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 8.
Nach Annal. I. S. 382(Hofg. des Unterrheinkr.) findet dieſer Satz keine Anwendung auf allgemeine Verfügungen, welche lediglich das Verfahren, d. h. die Form und nicht den Stoff betreffen.
In der Note hiezu und Annalen VI. S. 35(Bekk), wird die Zuſtändigkeit der Gerichte zu derartigen Verfügungen(es handelte ſich um eine Belehrung und Weiſung an die Anwälte, die Unzu⸗ läſſigkeit neuer thatſächlicher Anführungen nach eingereichter Be⸗ ſchwerdeſchrift betr.) deshalb bekämpft, weil dieſe allgemeine Er⸗ läuterung die Rechte der Parteien berühre; dagegen unter⸗ liegt es hiernach keinem Bedenken, wenn das Gericht von einer im einzelnen Falle getroffenen Verfügung allen Anwälten Nachricht gibt.
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