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1 (1860) Landrecht
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Satz 4. 4 4. 11

Vergl. ſodann Mayer, Vorträge S. 49 ff., Muncke, Vorträge S 27. Hinſichtlich der Form der Geſchäfte will der Code den Grund⸗

ſatz: locus regit actum nur facultativ, nicht imperativ angewendet

wiſſen(vergl. Satz 47. 170. 999. 1000), ſo daß ein nach den Geſetzen des Auslandes, wo es errichtet wurde, mangelhaftes, aber nach inländiſchen Geſetzen formgerechtes Geſchäft dieſſeits aufrecht zu erhalten iſt. Stabel a. a. O. S. 79, vergl. Mayer a. a. O. S. 53 u. 54, Annalen XV. S. 122(. Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 358 und 359.

Nur die Förmlichkeit der Vollmacht iſt nach inländiſchen Ge⸗ ſetzen zu beurtheilen, nicht aber die Frage, ob die Partei(moraliſche Perſon oder Corporation) zur Ausſtellung der Vollmacht, ſomit zur Prozeßführung legitimirt iſt, da es ſich hier um die Rechtsfähigkeit derſelben handelt. Annal. I. S. 52 u. 55 Note(Bekk), wo auch eine entgegengeſetzte Entſcheidung des Hofgerichts des Mittelrhein⸗ kreiſes zu finden iſt.

Ueber die Frage, ob die inländiſchen Behörden für die Thei⸗ lungsklagen und Auseinanderſetzung des Nachlaſſes eines im Inland verſtorbenen Ausländers zuſtändig ſind und nach welchen Geſetzen die Erbſchaft zu richten ſei, ſ. die Alleg. zu S. 110.

Wenn ein Vertrag, wegen deſſen Nichwollzug ein Inländer auf Entſchädigung belangt wird, im Ausland mit einem Ausländer abgeſchloſſen und da zu vollziehen iſt, ſo können die inländiſchen Geſetze ſchon deshalb in Anwendung gebracht werden, wenn der Kläger unterläßt, diejenigen ausländiſchen Geſetze, welche er zur Be⸗ gründung ſeiner Anſicht geltend machen konnte der badiſche Rich⸗ ter aber zu kennen nicht gehalten iſt mit ſeinem Vortrage an⸗ zuführen. Annal. XIV. S. 195(Gofgericht des Unterrheinkreiſes).

Ueber die Rechtsverhältniſe der Ausländer vergl. auch die Alleg.

Zu Satz 4. 4.

Stabel, Vorträge S. 81 ff.; Auslegung der Geſetze, Einlei⸗ tung, S. 81; Verhältniß der logiſchen zur grammatiſchen Interpre⸗ tation S. 85; Brauers Erläuterungen(dieſelben ſind keine geſetz⸗ liche Autorität(S. 89), vergl. dagegen Oberhofger. Jahrb. a