Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
Seite
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8 Satz 1. 1 4.

Einleitung.

Von der Verkuͤndung, Wirkung und Anwendung der Geſetze.

Zu Satz 1. 14.

Erforderniſſe der Geſetze im Allgemeinen, Stabel, Vorträge S. 22 ff., wo insbeſondere die Frage erörtert wird, ob, wenn

a. der Gegenſtand einer Verfügung von der einen Seite als

zum Gebiete der Verordnung, von der andern als zum Ge⸗ biete der Geſetze gehörig angeſehen wird, daß z. B. der Re⸗ gent von der erſtern Anſicht ausgehend, etwas allein verfügt, wo andererſeits die Einwilligung der Kammern für nöthig erachtet wird, oder

b. ein Geſetz, welches von der einen Seite als ein mit der

Verfaſſung im Widerſpruch ſtehendes, alſo dieſelbe abändern⸗

des betrachtet wird, andererſeits nicht dafür gilt, ſo daß ſich

darnach auch die Anſicht über die erforderliche Stimmenzahl

richtet und je nach dieſer Anſicht eine Einwilligung der

Stände als vorhanden oder als nicht vorhanden erſcheint, die Staatsangehörigen und die Gerichte an die vom Regenten ver⸗ kündeten Geſetze gebunden ſeien, bis auf verfaſſungsmäßigem Wege die Giltigkeit oder Ungiltigkeit des Geſetzes ausgetragen iſt, oder ob die Staatsangehörigen und die Gerichte berechtigt und verpflichtet ſeien, in ſolchen Fällen die Giltigkeit zu unterſuchen und bei einem der Giltigkeit entgegenſtehenden Reſultate der Unterſuchung dem Ge⸗ ſetze die Anwendung zu verſagen.

Vergl. hierüber auch Mayer, Vorträge S. 35 ff.

Andere Anſicht: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 188.

Die vor Emanirung der Verfaſſung(22. April 1819,§ 82 der Verfaſſungsurkunde) durch das Juſtizminiſterium im Regsbl. verkündeten Rechtsbelehrungen haben nur die Wirkung einer doe⸗ trinellen Interpretation. Stabel a. a. O. S. 22. 23. Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. W. S. 124 ff.(Trefurt). Bekk, dingl. Rechte S. 154 Note.