Satz 1 b. 9
Vergl. Muncke, Vorträge S. 16 ff. und Oberhofgr. Jahrb. n. F. IX. S. 238. Archiv für Rechtspfl. Bd. I. S. 62(Bekk), S. 423 Note(Bekk), Mayer a. a. O. S. 35.
Ueber die Form der Geſetze vor und nach Eintritt der Wirk⸗ ſamkeit der Verfaſſung, ſiehe auch Mayer, Vorträge S. 30 ff.
Ueber die Anwendung des Civilrechts auf den Landesherrn ebend. S. 43 ff. ſodann wegen des Gerichtsſtandes deſſelben vergl.§ 4. P. O.
Proviſoriſche Geſetze und Vollzugsverordnungen:§ 66 u. 67 der Verf.-Urkunde.
Zur Frage, ob gegen die zwei Rechtsvermuthungen, welche mit dem Zeitpunkte des Verbindlichwerdens eines Geſetzes eintreten, nämlich:
a. die Vermuthung, daß für jeden Unterthanen die Möglichkeit 1 b,
vorhanden geweſen ſei, das Geſetz kennen zu lernen,
b. daß jeder Staatsbürger dieſe Kenntniß auch wirklich erlangt
habe— der Gegenbeweis zuläſſig ſei, vergl. Stabels Vor⸗ träge S. 51 und ad b. insbeſondere S. 210 ff.; ſiehe auch Mayer, Vorträge S. 42, mit Unterſuchung der Frage, ob die Staatsbürger befugt ſeien, in der Zwiſchenzeit von der Promulgation eines Geſetzes bis zu dem Augenblicke, wo daſſelbe für bekannt gilt, darnach ſich zu benehmen, ſodann Muncke, Vorträge S. 22.
Zu Satz 1 b.
Begriff und Wirkungen des Rechtsirrthums, Stabel, Vorträge 210 ff. Dieſe Geſetzesſtelle hat nur die Wirkung, daß der Rechtsirr⸗ thum nicht als ein unverſchuldeter geltend gemacht werden kann, ſelbſt wenn die Auslegung des betreffenden Geſetzes beſtritten iſt; es iſt aber unſtatthaft, unter dieſer Vorausſetzung die Vermuthung des bö⸗ ſen Glaubens eintreten zu laſſen(mit Bezug auf L.⸗R. S. 550). — Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 112. Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 82.
Ueber den Rechtsirrthum in Anſehung des guten Glaubens ſ. insbeſondere die Alleg. zu Satz 549 und 550.
Vergl. auch zu S. 1376(Rechtsirrthum bei Zahlungen zur Ungebühr) insbeſondere Annal. IV. S. 133(Trefurt), Oberhofg. Jahrb. n. F. VI. S. 203.
6


