6 Syſtem und Litteratur.[§ 2.
Eigentum und Beſitz(mit zahlreichen badiſchen Zuſätzen über Grundeigentum, Miteigentum, Stammgut, Schrifteigentum), 2 Titel
Perſönliche Dienſtbarkeiten, 3. Titel.
Grunddienſtbarkeiten(darunter die geſetzlichen Eigentumsbe⸗ ſchränkungen), 4. Titel.
O. Das dritte Buch iſt überſchrieben„Von den verſchiedenen Arten, Eigentum zu erwerben“.
Es beſchäftigt ſich zunächſt mit dem Erwerb des Eigentums durch Erbgang und Schenkung in folgender Anordnung:
Inteſtaterbrecht, 1. Titel.
Schenkungen, Teſtamente und Noterbrecht, 2. Titel.
Es folgt der Eigentumserwerb durch Verträge und damit das Obligationenrecht überhaupt, nämlich:
1. Allgemeiner Teil des Obligationenrechts, 3. Titel.(In dieſem Titel werden einzelne Lehren allgemeiner Natur behandelt, wie die Lehre von der Einwilligung, von den Willensmängeln, von der Bedingung und Befriſtung, vom Beweis).
2. Beſonderer Teil des Obligationenrechts:
Zunächſt die Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen, obli- gationes quasi ex contractu, ex delicto und quasi ex delicto, 4. Titel.
Dann die Heiratsverträge und im Anſchluſſe daran die geſammte Lehre vom ehelichen Güterrecht, 5. Titel.
Hieran reihen ſich in den Titeln 6— 15 die einzelnen Vertrags⸗ obligationen: Kauf mit Ceſſion, Tauſch, Miete, Geſellſchaft, Leihe, Darlehn, Hinterlegung, Glücksverträge, Auftrag(mit badiſchen Zuſätzen von der Anweiſung), Bürgſchaft und Vergleich.
3. Es folgt das Pfandrecht: Beſitzpfand(Nutzpfand und Fauſt⸗ pfand), 17. Titel. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte mit Beſtimmungen über die Zwangsvollſtreckung in Liegenſchaften, 18. u. 19. Titel.
4. Den Schluß bildet die Lehre von der Verjährung, 20. Titel, bei der wichtige Grundſätze vom Beſitz und vom Eigentumserwerb mitbehandelt ſind.
Zu beachten iſt, daß ſich viele und gerade recht bedeutſame Rechts⸗ ſätze an anderen Stellen des Geſetzbuches finden, als nach ſeinem Syſtem zu erwarten wäre. So ſteht der überaus wichtige LRS 2279 im Titel von der Verjährung; ſo iſt die Rechtsnachfolge in Forderungen teils bei der Zahlung behandelt, Subrogation, LRS 1249 ff., teils beim Kauf, Ceſſion, LRS 1689 ff. Vhl. noch die LRS 530(vor⸗ behaltene Rente), 784(Grundſatz, daß Verzichte nicht vermutet werden), 883(Rückwirkende Kraft der Teilungen).
Obwohl dieſes Syſtem des Geſetzbuches, namentlich die Einteilung


