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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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Seite
646
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Amtliche Beiträge

zur

Statiſtik der Staatsfinanzen des Großherzogthums Baden.

Herausgegeben von Großh. Miniſterium der Finanzen. Ein Band von 50 Bogen in groß 4. Preis: Geheftet 4 fl.

Dieſes für Staatsbehörden, Finanz⸗ und Verwaltungsbeamte, ſowie für die höhere Geſchäftswelt wichtige und intereſſante Werk behandelt in zwölf Abſchnitten: 1) die Flächengröße des Staatsgebiets, 2) die Bevölkerung, 3) die Erwerbs⸗ klaſſen, 4) die Staatsdomänen⸗Verwaltung, 5) die Steuerverwaltung, 6) die Münzverwaltung, 7) die Staatsſchulden⸗Verwaltung, 8) das Hochbauweſen, 9) die Zivilpenſionen, 10) die Beſoldungen der Beamten der Zivilſtaats⸗Verwaltung und die Zahl dieſer Beamten, 14) das Staats⸗Kaſſen- und Rechnungsweſen, und 12) den Staatshaushalt Baden's von 1831 bis mit 1847, in ſolch' klarer Darſtellung, daß ſelbſt der Laie dadurch eine gründliche Ein⸗ ſicht in dieſe Zweige der Staatsverwaltung des Großherzogthums Baden zu ge⸗ winnen vermag.

Literatur über das

Großherzogthum Baden

in allen ſeinen ſtaatlichen Beziehungen von ca. 1750 1854. In ſyſtematiſcher Ueberſicht

zuſammengeſtellt von

Dr. A. Bingner. Preis: In Umſchlag geheftet 48 kr.

Dieſe Schrift gibt in 7 Hauptabtheilungen(1. Allgemeines. 1I Oeffentliche Zuſtände in ſtaatsrechtlicher und kirchlicher Beziehung. III. Juſtiz[Rechtspflege]. w. Polizei[Verwaltung]l. V. Finanzen. Fl. Militärweſen. VII. Geſchichte, Topographie und Statiſtik), die wieder in zahlreiche Unterabtheilungen zerfallen, eine möglichſt vollſtändige Zuſammenſtellung aller ſeit Mitte des vorigen Jahr⸗ hunderts im Druck erſchienenen Geſetze, Verordnungen, Geſetzſammlungen, Zeit⸗ ſchriften, Lehrbücher, Abhandlungen und ſonſtigen Schriftwerke, welche ſich auf die ſtaatlichen Verhältniſſe des Großherzogthums Baden in ſeinem jetzigen Beſtand beziehen. Sie wird daher nicht nur allen badiſchen Staats⸗ und Gemeindebeamten ein Hülfsmittel für die Praris darbieten, ſondern auch für jeden ſonſtigen gebil⸗ deten Staatsbürger von Intereſſe ſein.