Allgemeine Bemerkungen⸗
Statt Staatsbehorde(ministère publicd, muß es beſtimmter heißen: die beym Gericht ange⸗
ſtellte Staatsbehörde, worunter bey den Gerich⸗
ten erſter Inſtanz der kaiſerliche Anwald, bey den Appellationsgerichten und beym Caſſationstribunal
der kaiſerliche Generalprocurator verſtanden
wird. Art. 120— 134. ſetze man ſtatt: proviſoriſch, allemal einſtweilig.
Der in der Anmerk. zum 14. Art. von den Worten:
„dieſerStelle“bis„unter ſch ieden iſt“ enthaltenen Behauptung iſt von mehrern Seiten, wie ich glaube, nicht ohne Grund, widerſprochen worden. Gleicher Fall iſt dieß mit der Anmerkung beym 911. Artikel. Erſtere Stelle nehme ich hiermit zuruck; letztere habe ich bereits am Schluß der Ueberſetzung ſelbſt, in bey⸗ den Auflagen, zuruͤckgenommen. Ich führe dieſes hier nochmals an, weil ein Ungenannter in der Zeitſchrift: Germanien, herausgegeben von Crome und Jaup, 3. B. 3. H. No. XVIII. S. 5oo. 5o1. dieſes uberſehen, ja ſogar den von mir geaͤußerten Zweifel(oder vielmehr den in Form eines Zweifels eingekleideten be⸗ ſcheidenen Tadel), fur eine Erkläͤrung gehalten hat. Uebrigens danke ich dem Herrn Verfaſſer dieſes Auf⸗ ſatzes, daß er mich auf einige mangelhafte Stellen, ſo wie auf mehrere Druckfehler,(von welchen letztern jedoch einige, wie z. B. Art. 2143. 2160. in der Ausgabe mei⸗ ner Ueberſetzung, die zugleich den franzoͤſiſchen Text ent⸗ haͤlt, nicht ſtehen), aufmerkſam gemacht hat. Er wird die gerugten Fehler, theils durch Cartons, theils durch nachſtehende Berichtigungen, abgeaͤndert finden. Wenn
ich aber die Worte: en concurrence(Art. 21470
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