3s B. 20r T. Von der Verjaͤhrung. 1139
Doch ſollen die zu ſolcher Zeit angefangenen Verjaͤh⸗ rungen, zu welchen von gleichem Zeitpunkte an, nach den alten Geſetzen, mehr, als dreyßig Jahre, erfoderlich geweſen ſeyn wuͤrden, durch den Ablauf dieſer dreybig Jahre voll⸗
endet werden. (Unterſchrift) NAPOLEON.
Auf Befehl des Kaiſers der Miniſter Staatsſecretair (Unterſchr.) Hvovns B. Mannr.
Die Uebereinſtimmung mit dem DOriginale bezeugt der Reichsoberrichter und Juſtizminiſter R 6 N 1 P R.


