Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
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1129
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36 B. 20r T. Von der Verjährung. 1129

2250. Auch während der dreymonatlichen Friſt, bin⸗ nen welcher das Inventarium gefertigt werden muß, und der vierzigtägigen Bedenkzeit lauft ſie fort.(Art. 795 1457.0

Fuͤnftes Kapitel. Von der zur Verjährung erfoderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt.

Allgemeine Verordnunsgen.

2260. Die Verijährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden, berechnet.(1)

261. Sie iſt abgelaufen, ſobald der letzte Tag der Verjährungszeit vergangen iſt.

Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigiahrigen Verjaͤhrung.

2262. Alle, ſowohl Real-als Perſonalklagen werden in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß der, welcher ſich auf die Verjährung beruft, ſeinen Beſitztitet anzuzeigen hraucht, und ohne daß man ihm die Ausflucht, daß er nicht in redlicher Meinung beſeſſen habe(eceptionem ma- lae Kidei), entgegenſtellen kann.(²)

2263. Acht und zwanzig Jahr nach dem Datum der letzten Schulbverſchreibung kann der, welcher eine R

ch. 3. art. 25. OrlCans, art. 261. Pheims, art. 381. Paris, art. 11g. Laon, art. 142. Chalons, art. 146 et 148. Amicns, art. 161 et 162.

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