Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
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1125
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3s B. 20r T. Von der Verjaͤhrung. 1125

dieſes in Anſehung der uͤbrigen Miterben die Verjaͤhrung ſelbſt dann nicht, wenn die Foderung hypothekariſch waͤre, ausgenommen, wenn die Verbindlichkeit untheilbar iſt. (Art. I200. 1222.)

Dieſe Auffoderung und dieſes Anerkenntniß unterbre⸗ chen die Verjährung in Anſehung der andern Mitſchuld ner nur zu dem Antheile, zu welchem jener Miterbe ver⸗ pflichtet iſt.

Damit die Verjaͤhrung in Anſehung des Ganzen un⸗ terbrochen werde, bedarf es der Auffoderung der ſaͤmmtli⸗ chen Erben des verſtorbenen Schuldners, oder des von allen dieſen Erben erſolgten Anerkenntniſſes. C1)

2250. Die Auffoderung des Hauptſchuldners oder das von demſelben bewirkte Anerkenntniß unterbricht die Ver⸗ jaͤhrung auch in Anſehung des Buͤrgen.

Zweyter Abſchnitt.

Von den urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung hemmen.

2251. Die Verjahrung laͤuft wider Jedermann, in Anſehung deſſen keine geſetzliche Ausnahme Statt findet.

2252. Die Verjahrung läuft nicht wider Minderjäh⸗ rige und Interdicirte, jedoch unter Beybehaltung deſſen, was im 2278ſten Artikel verordnet iſt, und mit Aus snahme der uͤbrigen geſetzlich beſtimmten Faͤlle.(Art. 328. 710. 1663. u. 1676.)(*)

2253. Sie läuft nicht unter Ehegatten.

2254. Die Verjährung läuft wider die Chefrau, wenn dieſe auch(in Anſehung des Vermoͤgens) weder durch den Chevertrag, noch Gerichtswegen vom Manne abgeſondert iſt, in Anſehung derjenigen Guͤter, deren Verwaltung dem

(1) L. 6. C. de duob. reis stip. (2) L. 3. C. quibus non obiicitur longi semp. Praescr. Civitgeſeßbuch. Ccee