Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
Seite
353
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3s B. Ir T. Von der Erbfolge. 353

Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen der Erbfolge.

Erſter Abſchnitt.

Allgemeine Anordnungen⸗

731. Den Kindern und Deſcendenten eines Verſtorbe⸗ nen, ſo wie deſſen Aſcendenten und Seitenverwandten, kommt die Erbfolge in nachſtehender Ordnung und nach folgenden Grundſaͤtzen zu. C

732. Die Geſetze veruͤckſichtigen bey Beſtimmung der Erbfolge weder die Beſchaffenheit, noch den Urſprung des Vermogens.(²)

733. Jede den Aſcendenten oder den Seitenverwand⸗ ten zugefallene Erbſchaft wird in zwey gleiche Theile getheilt, wovon der eine den Verwandten der vaterlichen, der andere den Verwandten der mutterlichen Linie zufällt.

Die halbbuͤrtigen(blos von muͤtterlicher oder blos von väterlicher Seite verwandten Perſonen, uterini et consan- guinei) werden von denjenigen nicht ausgeſchloſſen, die mit dem Verſtorbenen von beyden Seiten verwandt ſind(die vollbuͤrtigen Verwandten, germani); allein ſie nehmen nur an der Haͤlfte der Erbſchaft Antheil, welche auf ihre Linie kommt, mit Ausnahme deſſen, was unten im 752ſten Ar⸗ tikel geſagt iſt. Die vollbuͤrtigen Verwandten nehmen an der Erbfolge in beyden Linien Antheil. Es findet kein Erbanfall aus einer Linie in die andere Statt, bis von einer von beyden kein Aſcendent und Seitenverwandter mehr vorhanden iſt. Art. 755.) 635

734. Nach erfolgter erſter Theilung der Erbſchaft zwi⸗

züge der doppelſeitigen Verwandtſchaft auf, die vermöge der Kon. 118. cap. 3. et Nou. 137. cap. 4. und der Auth. cessant. Cod. de leg. haer. et Auth.et itaque. Cod. commun. de sus- cesz. Statt fanden. 1. 1. C. de legit. hacr. Nov. 84. c. 1.