Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
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Von den Verbindlichkeiten/ welche aus Vertraͤgen entſtehen. 25

6 Sechster Abſchnitr.

, Von der Virkung der Verträge in Anſehung dritter perſonen. §. 715.

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Die Vertraͤge gelten nur unter den Contrahenten. Einem dritten Art. 1164. ſchaden ſie ſo wenig, als ſie ihm Vortheile bringen(Res jüter alios acta, tertio neque nocet, neque prodest), ausgenommen, wenn der Vertrag zum Vortheil dieſes dritten ausdruͤcklich eingegangen iſt*). Deſſenohngeachtet haben die Gläubiger das Recht: I. alle Rechte und zrt. 1t66 Klagen ihres Schuldners ²), falls ſie demſelben nicht ausſchließlich fur

ſeine Perſon zuſtehen(höchſtperſönlich ſind) geltend zu machen. II. Auch können ſie in ihrem eigenen Namen die Handlungen anfechten, welche

ihr Schulduer zur Beeintraͤchtigung ihrer Rechte unternommen hat).

Doch muͤſſen ſie in Ruͤckſicht der in dem Titel von der Erbfolge nt 16n.

und von der Eheſtiftung 3) ibnen zugeſtandenen Rechte ſich nach den daſelbſt vorgeſchriebenen Regeln richten..

n 1) Art. 1721.

2) Irrig verſteht Erhard in ſ. Ueberſetzung, dieſes nur von dem in C gerathenen Schuldner. S. Art. 618. 377. 882. 1364. oncurs

3) Art. 1053. 8653. S. zum Art. 2098. 4) Art. 788. 820. 865. 882. 1053. 5) Art. 1412. 1446. 1447. 1464. 1319.

Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten.

. S. 716. Eintheilung derſelben.

Die Verbindlichkeiten werden, ihrer Verſchiedenheit nach, einge theilt: I. in bedingte und unbedingte; I. in betagte und un

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betagte; III. in alternative und nichtalternative; 1V. in ſo Svangenberg's Commentar Bd. II. D lidari