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10 Drittes Buch. Dritter Titel.
Fällen ²), reſcindiren laſſen. Der fahige Mitcontrahent aber kann ſich nie aus dieſem Grunde auf die Ungültigkeit des Contracts berufen 3).
1) Dahin iſt der Artikel zu erklaͤren. MatFvILLE Aualyſe ad h. art. Ebenfalls iſt die Reglerung befugt, einen von dem Maire einer Gemeinde ohne Autori⸗ ſation geſchloſſenen Contract aufheben zu laſſen, da ſie ſich als Vormund verhält.
2) S. dieſelbe in Cap. 5. Abſchn. 7.
3) S. Art. 223.— Der 1125. Art. ſoll jedoch nicht dann ſeine Auwendung finden, wenn durch einen Curator abſenus, der ſein Mandat überſchreitet, Verträge eingegangen ſind. So z. B. kann der, welcher ein Compromiß uͤber die Rechte eines Abweſenden mit deſſen Curotor eingegangen, und der letz tere nicht zur Abſchliebung eines Compromiſſes antoriſitt war, ſelbſt die Nichtigkeit dieſes Compromiſſes reclamiten. Caſſationshof in Strr Jour- nal genéral 1809. P. I. P. 71.
Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtande und dem Inhalte der Verträͤge.
6. 697. Gegenſtand. Art. 1126. Der Gegenſtand eines Vertrags beſteht immer in einem Thun zrt. 1127. öder Richtthun, oder einem Leiſten, oder einem Geben. Im letztern Falle kann ſowohl das Eigenthum einer Sache, als der bloße Gehrauch, oder Beſitz gegeben werden.
S. 698. Erforderniſſe. net. 1123. Was die Sachen anlangt, welche Gegenſtand eines Vertrags ſeyn koͤnnen, ſo muͤſſen ſie: I. dem Privatverkehr unterworfen ſeyn (res in commercio) ¹); II. zum wenigſten ihrer Gattung nach, be⸗ ſtimmt ſeyn. Ibr Betrag kann ungewiß ſeyn, in ſo fern er nur uͤber⸗ Art. 1129. haupt beſtimmbar ²) iſt, z. B. eine Heerde, Bibtiothek, nothiges Getraide auf ein Jahr u. ſ. w.— Ob die Sache gegenwättig, oder xrt. 1130. zukuͤnftig ²) iſt, darauf köͤmmt nichts an, nur iſt beſtimmt, daß man einer noch nicht angefallenen Erbſchaft entſagen, auch nicht, ſelbſt nicht mit Genehmigung des Erblaſſers, uber dieſe Efbſchaft einen Vertrog ſchließen darf 4), 1)


