236 Drittes Buch. Zweyter Titel.
Neuntes Kapitel. IV. Von den Schenkungen unter Ehegatten,
Die Schenkungen unter Ehegatten geſcheben entweder in der Ehe⸗ ſtiftung oder waͤhrend der Ehe ¹).
1) Und zwar ſowohl durch Teſtamente, als durch Schenkung unter Lebenden. Caſſationshof in S1REr Jurtsprudence de ka cour de caſſation. 1807. p. 361 fgg. DrREvRas ſJournal des audienees. An XIV. Suppl. p. 235.— S. uͤberhaupt: LPDvasstoR traité des avantages entre epoux. Paris IX. 8. Zeiz Darſtellung der Rechte uͤberlebender Ehegatten auf das Permoͤgen des zuerſt verſtorbenen Gatten im KR. Weſtph. Halle 1808..
1. Schenkungen in der Cheſtiftung.
Att. 1091, Dieſe können entweder das gegenwärtige, oder das zukuͤnftige, oder das gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermogen betreffen. Zu bemer⸗
Art. 1092. ken iſt: I. Von einer das gegenwaͤrtige Vermoͤgen betreffenden Schen⸗ kung unter Lebenden wird niemals angenommen*), daß ſie unter der Bedingung des Ueberlebens des Beſchenkten geſchehen ſey, wenn die⸗ ſelbe nicht ausdrucklich hinzugeſetzt iſt. Auch treten bey ihr nur die
Art. 1093. allgemeinen Regeln und Förmlichkeiten ein). II. Die auf kuͤnftiges, oder auf gegenwaͤrtiges und kuͤnftraes Vermoͤgen ſich beziebende Schen⸗ kung, ſie mag einſeitig oder wechſelſeitig ſeyn, iſt den uber die von einem dritten an die Ehegatten geſchehenen Schenkungen, in dem vorigen Titel aufgeſtellten Regeln unterworfen, jedoch mit dem Vorbehalte, daß dieſelbe, im Fall der beſchenkte Ehegatte vor dein Schenkenden ſtirbt, auf die aus der Ehe abſtammenden Kinder nicht uͤbergeht.
1) Woehl aber bey der Schenkung kuͤnftigen, oder gegenwärtigen und kuͤnftigen Vermögens⸗
2) Ausgenommen die Förmlichkeit der Annahwe, wovon alle Schenkungen einem Checontracte durch Art. 1087. befreht ſind. MarEvIrLE Analyſe„ h. àrt⸗
§. 682.


