Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
237
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Von Schenkungen unter Lebenden, und von Teſtamenten. 237

F. 692. Beſondere Regeln.

I. Durch eine ſolche Schenkung kann einer der Ehegatten dem an⸗ Art. 1094. dern 1) wenn er keine Deſtendenten hinterlaſſen wuͤrde, das Eigen⸗ thum des ganzen disponibeln, und den Nießbrauch des indisponibeln Theils ſchenken, 2) auf den Fall, daß er Deſcendenten binterlaſſen wuͤrde, nur 4 eigenthuͤmlich, und 4 nießbraͤuchlich ¹), oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermögens bloß nießbraͤnchlich geben. II. Es bedarf Art. 1093. zur Guͤltigkeit durchaus der Einwilligung derjenigen, welche in die Ehe einwilligen muͤſſen, falls dieſe Schenkung durch einen Minderjährigen geſchiebt. Iſt dieſe Einwilligung erlangt, ſo kann er alles dasjenige ſchenken, was unter nro. 1) beſtimmt iſt. ¹) Nämlich de la ræſerde, qut ſeroit due auæ aſcendant. JavnrnT Rap-

port. bey GakERx L. III PI p. 204. Der Art 1094. macht eine Ausnah⸗ me von der im Art. 913. aufgeſtelten Regel. Journal de barreau. 1809. P. I.

p. 171.

5. 683. II. Schenkungen waͤhrend der Che.

In Hinſicht dieſer iſt zu bemerken: I. daß dieſe Schenkungen wider⸗Art. 1096. ruftich ſind, und die Frau, ohne dazu der Antorsſation des Man⸗ nes oder des Gerichts zu beduͤrfen, dieſen Widerruf ausuͤben kann. Rur können ſie nicht wegen nachgebohrener Kinder widerrufen werden. II. Daß ſie nie in einem und demſelben Aufſabe reciproce geſchehen Att. 1097. koͤnnen ¹); UI. daß zwar in der Regel auf dieſe Art alles das ge⸗At. 1095. ſchenkt werden kann, was mittelſt einer Eheſtiftung gegeben werden kann (S. 682. nro. I.), daß jedoch 1) wenn ein Ehegatte zu einer weitern Ehe ſchreitet, und aus der vorigen Ehe Kinder vorbanden ſind, derſelbe ſeinem neuen Ehegatten nicht mebr geben kann, als der Antheil des am wenigſten begunſtigten ehlichen Kindes beträgt; auch in dieſem Falle die Schenkung nie ein Biertel des Vermoͤgens uͤberſteigen darf; 2) daß auch die Schenkung nicht mittelbar mehr betragen darf, als nach den eben gegebe⸗

nen Beſtimmungen zu ſchenken erlaubt iſt. Jede Schenkung iſt daher Art. 1099.

unguͤltig, welche an zwiſchenſtehende Perſonen geſcheben iſt. Als ſol⸗ che Perſonen werden angeſehen ¹): a. die aus eier fruͤhern Ehe Art. uoo. des Ehegatten, dem der Vortheil zugewandt werden ſoll, abſtam⸗

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