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Von Schenkungen unter Lebenden, und von Teſtamenten. 233
1) Mithin buͤrfen ſie nicht, gegen den Inhalt des Art. 968. in einer und derſel⸗ ben Urkunde geſchehen. Anderer Meynung ſind MalRviLIE Aualyſe ad h. art. und 240MARILAE Handbuch. Tn II. S. 230.
2) Als eine Schenkung ſoll nicht angeſehen werden, wenn der Vater eine Thei⸗ lung ſeines wirklich vorhandenen unbeweglichen Vermögens, vermittelſt eines authentiſchen Acts, unter ſelne Kinder vornimmt, ſich jedoch den Nießbrauch vor⸗ behält, und zugleich ausbedingt, daß die Kinder die bey ſeinem Abſter⸗ ben vorhandenen Schulden zahlen ſollen; und daher ſoll auch das Eigenthum nicht übergehen. Caſſattonshof in S1sxx Jurtsprudence. 1807. p. 374. Laſſaulx Journal III. 2. S. 71. S. auch Art. 945.
5. 676. Anfechtung derſelben.
Die Theilung kann angefochten werden: I. wegen Uebergehung ei⸗ Art. 1079.
niger Deſcendenten; M. wegen einer das Viertel uͤberſteigenden Verlet— zung; 11I. wem einer der Theilnehmer einen größern Vorthen, als das
Geſetz erlaubt, erhalten hatte. Das Kind, welches aus einer dieſer Ur- Art. 1080.
ſachen die Theilung anficht, muß die Schaͤtzungskoſten, wenn eine Ta— ration zur Ausmittetung der Verleßung nothig iſt, vorſchießen, und wird, falls es mit ſeinem Anfechtungsgrunde nicht durchkömmt, zur Er⸗ ſtattung der Proceßkoſten verurtheilt.
Achtes Kapitel.
III. Von den in einer Eheſtiftung an die Ehegatten, oder die aus der Ehe zu erwartenden Kinder gemachten Schenkungen.
5. 677
Begriff und Erforderniſſe.
Eine ſolche Schenkung muß geſchehen: I. unter Beoöachtung der ur.
uber die Schenkungen im allgemeinen gegebenen Regeln; ll zum PVor— theile der Ehegatten, oder der aus der Ebe entſproſſenen oder zu erzeu— genden Kinder ¹). Hierbey iſt noch zu bemerken: 1) Beſteht die Schen⸗
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