Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
232
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232 Drittes Buch. Zweyter Titel.

§. 673. 2. Des Beſchwerten.

Art. 1073. War der Beſchwerte minderjährig, und hat deſſen Vormund di genannten Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt, ſo hat er zwar einen Regrej gegen letztern. Iſt dreſer jedoch inſolvent, ſo kann der Minderjaͤhrig eine Wiederemſetzung in. den vorigen Stand nicht verlangen.

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Siebentes Kapitel.

II. Von den Tbeilungen, welche Eltern oder andere Aſecet⸗ denten unter ibren Deſcendenten vornehmen.

§. 674. Begriff.

Art. 1073. Die Aſcendenten koͤnnen ihr Vermoͤgen unter ihre Deſeendenter vertheilen, und zwar ſowohl durch Schenkungen, als durch Teſtamente,

§. 675. Erforderniſſe.

Art. 1076. Eine ſolche Theilung muß I. unter ſolchen Formen geſchehen, ale das Geſetz fuͤr die Schenkungen und Teſtamente vorſchreibt ¹). II. Ge⸗ ſchieht ſie unter der Form einer Schenkung, ſo kann ſie nur das zur Zeit der Theilung vorhandene Vermögen zum Gegenſtande haben ²). Art. ro77. Sollte in dieſem Falle nicht das ganze Vermögen, welches der Thei⸗ lende an ſeinem Sterbetage hinterlaͤßt, in der Theilung begriffen ſeyn, ſo ſuctediren in den uͤbrigen Theil des Vermögens die Erben nach Art. 1075. den Regeln der Inteſtaterbfolge. III. Die Theilung muß unter alle Kider, welche zur Zeit des Abſterbens des Theilenden am teben ſeyn werden, und die Deſtendenten der fruͤher Verſtorbenen, geſchehen; denn ſonſt iſt ſie durchaus nichtig, und ſowohl die übergangenen, als die in der Theilung begrifſenen Deſcendenten können eine neue Theilung

verlangen.

¹)