226 Drittes Buch. Zweyter Titel.
I. Von den Verfuͤgungen die zum Vortheile, der Enkel des
Schenkers oder Teſtirers, oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter, erlaubt ſind.
5. 664. Art derſelben.
Dieſe Verfuͤgungen ¹) ſind nämlich von zweyfacher Art: I. Eltern koͤnnen den disponibeln ²) Theil ihres Vermogens, ganz oder zum Theul, durch Schenkungen oder Teſtament, auf eines oder mehrere ih⸗ rer Kider, und zwar unter der Bedingung uͤbertragen, daß ſie dieſes Vermögen an ihre ſchon gebohrenen und noch zu erwartenden Kinder
Art. 1049. wieder abgeben ſollen. Ebenfalls können, jedoch nur in Ermanglung
von Deſecendenten 3), Geſchwiſter auf eine gleiche Weiſe einem oder mehreren ihrer Geſchwiſter einen Theil, oder das Ganze des disponi⸗ beln Theils ihres Vermögens unter derſelben Bedingung uͤbertragen⸗
Beyde Arten von Verfuͤgungen bilden dann eine erlaubte Art von Fi⸗ deicommiß.
1) Auch dieſe Verfuͤgungen ſind groͤßtentheils aus der Ordonnance von 1747. genommen. Höchſt intere ſſant iſt uͤberdies die uͤber dieſelbe im Staatsrathe ge⸗ pflogene Diſcuſſion.— Dieſe Verfugungen ſind als Surrogat der in dem Code verbotenen Enterbung aufgeſtellt, und ſollen vorzuglich dazu dienen, um den Enkein und Geſchwiſterkindern ein Vermogen aufzubewahren, welches ihr Vas ter vergeuden wuͤrde. Sie heißen daher auch Dispoſitions officieuſes. S. MAr. RvIILE Analyſe ad h. tit. Lockt Eſprit. T. IV. p. 403. Blanchard zu Maleville Th. 1. S. 490 fgg.
2) Berlier in der Diſtuſſion.
3)“*En cas de mort ſans enfans.“ Zweifelhaft iſt es, ob eine ſolche Verfuͤgung denn doch nicht aufgehoben wird, wenn der Teſtirer zwar Kinder nach derſel⸗ ben erhielt, dieſe aber vor ſeinem Tode ſterben. Art. 960. Gnut iſt es we⸗ nigſtens, in einer beſondern Clauſel der Verfuͤgung hieruͤber zu beſtimmeß. GRENIER T. II. P 25Ie
5. 665.
Erforderniſſe derſelbeu.
Außer den in dem Begriffe dieſer Verfuͤgungen oben erwaͤbnten Erforderniſſe iſt die Auflage nothwendig, daß das Vermögen nur an
die Kinder erſten Grades, drhe mur an die Enkel des pen ͤbet⸗


