Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
223
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Von Schenkungen unter Lebenden, und von Teſtamenten. 223

Widerruf, welche die Erben des Teſtirers gegen den Le⸗ gatar anſtellen.

S. 657.

1. Veräußerungen.

Jede Veraͤußerung, welche der Teſtirer mit der legirten Sache Art. 1038. vornahm, mag ſie in Verkauf, ſelbſt unter Vorbehalt des Wiederkaufs, oder in Tauſch beſtehen, enthaͤlt einen Widerruf des Legats ¹). Dieſer Widerruf bleibt ſelbſt dann guͤltig: I wenn die Veraͤußerung nich⸗ tig war; II. wenn die veraͤußerte Sache wieder in die Haͤnde des Te⸗ ſtiters zuruͤckkam. 1) Hat dageaen der Teſtirer zwey Sachen alternativ legirt, und die eine derſel⸗ ben nachher veraͤußert, ſo kann der Leqatar die andere verlangen. Appellhof zu Angers in S1REX Journal général 18c9. P. II. p. 3. Potiers in Eben⸗

deſſelben Jurisprudence. 1808. p. 353. Dabelow Archtv. St. V. S. 471 f8g. Laſſaulx Annalen 11. 1. S. 211.

5. 658. 2. Tod des Legatars vor dem Teſtirer.

Jede teſtamentariſche Verfuͤgung wird unwirkſam, wenn der Lega⸗ Art. 1039. tar den Tod des Teſtirers nicht uͤberlebt hat.

5. 659. 3. Tod des Legatars vor Eintritt der Bedingung.

Jede teſtamentariſche Verfuͤgung, welche unter einer Bedingung Art. 1040. gemacht wurde, die von einem ungewiſſen Umſtande abhaͤngt, und die durch das Eintreten, oder Richteintreten dieſes Umſtandes guͤltig werden ſoll, wird unwirkſam, wenn der Legatar noch vor Eintritt dieſes Um⸗ ſtandes ſtirbt. War dagegen die Bedingung, unter welcher das Legat guͤltig wer⸗Art. 1041. den ſollte, nur eine aufſchiebende, ſo macht der Tod des Legatars das Legat nicht unwirkſam, ſondern ſein Erbe tritt in ſeine Rechte, und kann nach Eintritt der Bedingung das Legat verlangen⸗

6. 660.