Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
219
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Von Schenkungen unter Lebenden, und von Teſtamenten. 219 Siebenter Abſchnitt.

Von den Teſtamentserecutoren.

5. 650. Begriff.

Der Teſtirer hat das Recht, um der PVollziehung ſeines letzten Art. 102. Willens ſicher zu ſeyn, einen oder mehrere Teſtamentsexecutoren zu er⸗ nennen ¹). Er hat ferner das Recht, ihnen den Beſitz ſeines beweg⸗ Art, 1026. lichen Vermoͤgens ganz, oder zum Theil, jedoch auf nicht läugere Zeit, als auf Jahr und Tag nach ſeinem Tode, einzuraͤumen. Hierbey iſt jedoch zu bemerken: 1. Hat der Teſtirer den Teſtamentsexecutoren dieſen Beſitz nichs zugeſtanden, ſo können ſie ihn nicht fordern; II. der Erbe zrt. 1027. oder Legatar kann dieſem Beſitze ein Ende machen, wenn er den Te⸗ ſtamentsexecutoren entweder eine hinlaͤngliche Summe zur Bezahlung der in beweglichen Sachen beſtehenden Vermaͤchtniſſe, anbietet, oder dar⸗ thut, daß er dieſelben ſchon bezahlt habe.

1) Dleſe Ernennung verhält ſich wie ein Mandat, deſſen Grundſaͤtze mithin hier immer zur Anwendung kommen, ſo z. B⸗ kann niemand gezwungen werden, Teſtamentsexecutor zu werden u. ſ. w.

S 6 Erforderniſſe.

Um Teſtamentsexecutor werden zu können, iſt nothwendig, daß man Ant. 1023. rechtlich faͤhtg ſey, Verbindlichkeiten eingehen zu können. Hieraus folgt: I. Interdieirte, und buͤrgerlich Todte ſind voͤllig ausgeſchloſſen; U. Eine grt. 1029. Ehefrau kann nur unter Autoriſation ihres Mannes zum Teſtamentsexe⸗ cutor ernannt werden. Verweigert der Mann dieſe Autoriſation, ſo fann ſie ſich nur dann vom Tribunale autoriſiren laſſen, dieſes Geſchaͤft zu uͤbernehmen, wenn ſie in Guͤtertrennung lebt, nicht aber wenn ſie in Guͤtergemeinſchaft lebt. ¹). II. Kein Minderjähriger kann, nicht xrt. 1c30. einmal unter Amoriſation ſeines Vormundes oder Curators, Teſtaments⸗ executor werden.

1) Art. 217. 219. MaAlBvIILILR Analyſe ad h. art. GRRNiRs T. II. p. 213.

E§. 652.