Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
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Von dem Eigenthume. 25

e worden, ſo kann dieſer die Trennung und Zuruͤckgabe verlangen, ſelbſt

. wenn dadurch die Sache, womit jene verbunden iſt, Rachtheil leiden

ſollte. 3) Wenn von zwey Sachen, welche, um ein Ganzes zu bilden, Att. 369. t mit einander verbunden werden, die eine nicht als Zubehoͤr der andern

u angeſehen werden kann; ſo wird diejenige fuͤr die Hauptſache gehalten,

welche an Werth die beträchtlichſte iſt. Iſt der Werth auf beyden Seiten beynahe gleich, ſo entſcheidet der körperliche Umfang, ſo daß die größte

i Sache fuͤr die Hauptſache gehalten wird.

n, 5. 414.

i Folgen hieraus. 1. Specification. Hat Jemand einen ihm nicht zugebörigen Stoff dazu gebraucht, um Art. 570. nt eine Sache anderer Gattung daraus zu bilden, ſo heißt dieß Speci fication. In dieſem Falle iſt der Eigenthuͤmer des Stoffs, als der Hauptſache, berechtigt, die daraus gebildete Sache, gegen Verguͤtung des Arbeitslohns, in Anſpruch zu nehmen, und zwar ohne Ruͤckſicht darauf, ob der Stoff in ſeine vorige Geſtalt zuruͤckgebracht werden kann, oder. nicht ¹). Iſt inzwiſchen die Arbeit daran ſo bedeutend, daß ſie den Art. 571. Werth des Stoffs bey weitem überſteigt, ſo wird die angewandte Mühe als Hauptſache angeſehen, und der Arbeiter iſt berechtigt, die verarbeitete Sache zu behalten, muß dagegen aber den Preis des Stoffes dem Eigen⸗ thuͤmer verguͤten.

12) Wie im Römiſchen Rechte.

tet 5. 415.

de 2. Verbindung eigenen und fremden Stoffs.

en, Hat Jemand theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, um Att. 572. oi daraus eine neue Sache anderer Gattung zu bilden, ohne zwar den

ſ einen oder den andern gänzlich zu zerſtohren, jedoch ſo, daß ſie nicht

bon fuglich wieder getrennt werden koͤnnen, ſo gehoͤrt die Sache beyden Eigen⸗

er thuͤmern gemeinſchaftlich, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe des Stoffs

p eines jeden, und der darauf angewandten Arbeit des einen.

Uut

och§. 416.

nes 3. Vermiſchung.

Iſt durch Vermiſchung mehrerer Stoffe, die verſchiedenen Eigen⸗ Art. 573. ndu thuͤmern zugehören, eine Sache gebildet, jedoch ſo daß keiner dieſer ver⸗

en, Spangenberg's Commentar Bd. II. D ſchie⸗