Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
24
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24 Zweytes Buch. Zweyter Titel.

1) Man unterſcheidet uͤberhaupt wilde Thiere, Hausthiere, und ſolche, die weder ganz wilde, noch ganz Hausthiere genannt werden können. Wilde Thiere ſind die, welche ſich nie an das Joch der Menſchen gewoͤhnen; das Eigenthum an denſelben wird nur durch Beſitzergreifung erworben, und durch Beſitzverluſt aufgegeben. Hausthiere konnen ſich durch die Flucht nie dem Eigenthume ihres Herrn entztehen, da er ſie immer reclamiren kann. Nur auf die Thiere der dritten Claſſe ſindet die im Art. 564. aufgeſtellte Regel ſtatt. PoRTAr, 18 Expoſe bey Garnery B. li. S. 47. Ueber die Bienenſchwaͤrme iſt nichts entſchieden, obaleich das Tribunal von Orleans verlangte, es ſolle bey ihnen ein Gleiches feſtgeſetzt werden, mit Vorbehalt eines binnen 24 Stunden aus⸗ zuuͤbenden Nachfolgerechts. Mal.EvILLB Aualyſe ad h. a. unterſcheidet noch unter Haus⸗Tauben, und Haus⸗Caninchen, und wilden Tauben und Kaninchen, rechnet die erſten zu den Hausthieren, die immer reclamirt werden können, und

will den Art. nur bey den letzten anwenden; aber gegen den Buchſtaben deſſel⸗ ben. ZAcRHARIAE Handbuch. Th. I. S. 122.

2) und zwar macht das Geſetz keinen Unterſchied, ob ſie durch den Eigenthuͤmer dieſer Gegenſtaͤnde, oder durch einen dritten hingelockt ſind. Zweyter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrechte auf bewegliche Sachen.

§. 413 Beurtheilung deſſelben.

Art. 36. Hat die Acceſſion bewegliche Sachen zum Gegenſtande, die zwey verſchiedenen Eigenthuͤmern gehören, ſo muß ſie ganz nach den Grund⸗ ſaͤtzen der natuͤrlichen Billigkeit beurtheilt werden. Um jedoch dem Richter eine Anleitung zu geben, dergleichen Faͤlle zu entſcheiden, ſo iſt folgendes

Art. 566 beſtimmt: I. Sind zwey Sachen, die verſchiedene Stgenthuͤmer haben, dergeſtalt mit einander vereinigt, daß ſie zwar ein Gauzes bilden, aber doch nicht von einander getrennt werden koͤnnen, ohne beyde zu zerſtoͤhren, ſo gehört das Ganze dem Eigenthuͤmer der Sache, die den Haupttheil davon ausmacht; jedoch unter der Verbindlichkeit dem andern den Werth der

Art. 367. hiermit verbundenen Sache zu bezahlen. Zu hemerken iſt: 1) Als Haupt⸗ theil wird diejenige Sache in der Regel betrachtet, der die andere nur

urt. 36s. zum Gebrauche, zur Verzierung oder Ergänzung dient. 2) Iſt jedoch die hinzugefuͤgte Sache, z. B. Beſetzung eines Kleides, Faſſung eines Steins, Gemählde, Schrift, von viel größerm Werthe als die Haupt⸗ ſache, und iſt ſie ohne Vorwiſſen des Eigenthuͤmers dazu verwendet

worden,