14 Zweytes Bych. Erſter Titel. Von d. Eintheilung d. Sachen.
werden durch den Ausdruck Obligationen(B. III. Titel 3.) bezeichnet. Von dieſen wird unten gehandelt werden; hier beſchaͤftigen uns nur die erſtern. Eigenthum und Nutzung koͤnnen einer und derſelben Perſon zugleich zuſtehen; ſie können aber auch von einander getrennt ſeyn, ſo daß das Eigenthum einer, die Rutzung einer andern Perſon zuſteht; wie dieſes bey der Grunddienſtbarkeit und dem Pfandrechte der Fall iſt, da dieſe beyden leßtern Rechte nie zugleich dem Eigenthuͤmer an eben der⸗ ſelben Sache zuſtehen können. Iſt dieſes der Fall, ſo bildet das ge⸗ trennte einem dritten zuſtehende Nußungsrecht eine perſoͤnliche Be⸗ ſchränkung ²) des Eigenthums, ſo wie die Grunddienſtbarkeit eine dingliche, da das erſte nur zu Gunſten einer Perſon beſtimmt werden kann, das zweyte ſich aber nur zum Vortheile eines Grundſtuͤcks denken läßt 2). Hierdurch wird mithin die Ueberſchrift des zweyten Buchs des Code erklärt, und in demſelbßen hiernach vom Eigenthume und deſſen Beſchränkungen gehandelt.
Die Mittel, dieſe Rechte gerichtlich zu verfolgen, werden unten ab⸗ gehandelt werden⸗
1) Art. 21r4.— Das Erbrecht wird nicht ſowohl als ein dingliches Recht, als vielmehr als Erwerbsart eines dinglichen Rechts betrachtet; und deshalb unter den Erwerbsarten des Eigenthums, und der Rechte auf Sachen auf⸗ gefuͤhrt.
2) Gakv Discours bey Garnery Th. ll. S. 97. CiLET Discours.(Ebendaſ.
3) Mithin konnte das Hypothekeurecht hier nicht abgehandelt werden. S. DEI⸗ vIcouRT latitutes. T. I. p. 352. not. 2.
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