Teil eines Werkes 
Erster Band (1810)
Entstehung
Seite
402
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402 Erſtes Buch. Eilfter Titel. Von der Volhͤhrigkeit c..

Drittes Kapitel. Von dem gerichtlich beſtellten Beyſtande.

Begri ff. Ein Beyſtand und Rathgeber, ohne den der, welcher ihn erhaͤlt, nicht eigenmaͤchtig handeln darf, wird gegeben: J. Denſenigen, deren Un⸗ faͤbigkeit Rechtsgeſchaͤfte einzugehen zwar nicht von der Art iſt, daß ſie vollig interdicirt werden muͤſſen, die jedoch einer ſpeciellen Fuͤrſorge des Art. 513. Geſetzgebers beduͤrfen ¹). II. Den Verſchwendern. Von den erſtern iſt oben(§. 377.) geredet; wir bleiben daher bey den letztern ſtehen. Den Verſchwendern kann es alſo unterſagt werden, ohne Mitwirkung eines

vom Gerichte beſtellten Beyſtandes, vor Gericht aufzutreten, ein Anlehn aufzunehmen, ein aufkuͤndbares Capital zu erbeben, und daruͤber zu quittiren, ihr Vermoͤgen zu veraͤußern oder zu verhypotheciren.

1) Art. 400. S. Oeſterley und mein Commentar über die Proceßordnung.

Th. 1. S. 65. Da der Verſchwender vor dem Code einen Curator erhielt,

ſo glaubte man, das dieſer durch die Anordnung des Beyſtandes aufgeho⸗

ben, und der Verſchwender frey wuͤrde. Dieſes verneint jedoch der Appellhof

von Turin in Juritprudencs. T I. p 231. S. auch JovAMNPEAb et SoLoN Discuſſions. T. I. p. 556. not. I.

5. 382.

Verfahre n. Art. 31. Um ein ſolches Verbot koͤnnen alle diejenigen nachſuchen, die auf Interdiction antragen koͤnnen; ihr Geſuch wird auf dieſelbe Art ¹) ver⸗ handelt und entſchieden. Iſt der Verſchwender gebeſſert, ſo kann das . Verbot wieder aufgehoben werden, jedoch nur unter Beobachtung der⸗ 3 Art. 313. ſelben Foͤrmlichkeiten. Auch gilt hier dieſelbe Regel, welche bey der In⸗ terdietion in ihrer unbeſchraͤnkteſten Allgemeinbeit eintritt; daß nämlich ohne vorhergebenden Antrag des öffentlichen Procurators weder in der

erſten noch in der Appellations⸗Inſtanz, erkannt werden kann.

1) Irrig behaupten die Pandectes Frunguiſen. T. IV. p. 661. daß die Verneh⸗ mung des Verſchwenders nicht nothig ſey. S. Caſſaul Geſetzgeb. Nap. Th II.

S. goʒ. Nur wird in Hinſicht der Dispoſition des Art. 514. der Fozte Ar⸗. tikel nicht anzuwenden ſeyn. ZacRaRIaß Handbuch. Th. I. S. 35.

Ende des erſten Buchs.