Von d. Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft u. Emancipation. 391
Vormundſchaftsrechnung dem emancipirten Minderjährigen, jedoch nur mit Zuziehung eines von dem Familienrathe zu ernennenden Curators, abgelegt wird. In Hinſicht der einzelnen Wirkungen der Emancipation muß man den Minderjaͤhrigen, welcher Handelsverhaͤltniſſe uͤbernommen hat, von dem, welcher nicht Handel treibt, unterſcheiden.
5. 370. 2. Veſondere. a. Ohne Ruͤckſicht auf Handelsverhaͤltniſſe⸗
Die Emancipation bewirkt nun: I. Daß der Minderjaͤbrige einige Handlungen allein vornehmen kann, ohne einen Curator zuzuziehen. Dieſe ſind: 1) alle conſervatoriſchen Hand⸗ Art. 481. lungen. Mithin ſchließt er Pachtvertraͤge, deren Dauer jedoch nicht uͤber neun Jahr gehen darf, ſorgt fuͤr die Eintreibung ſeiner ausſtehenden Forderungen der Pachtgelder, und ſtellt die dahin gehörigen Klagen an 1).
2) Dispoſitionen uͤber ſeine Einkuͤnfte ²). Er erhebt mithin dieſelben, ſtellt daruͤber Quittungen aus, beſtreitet ſeine Ausgaben mit ihnen, u. ſ. w.— In Hinſicht dieſer Handlungen hat er keine Wiedereinſetzung in den vorigen Stand, ausgenommen, wenn dieſelbe auch ein Volljaͤhri⸗ ger haben wuͤrde. II. Daß er einige Handlungen nur unter Zuziehung eines Curators vornehmen darf, den ihm der Famtlienrath bey der Emancipation ernannte 2); und der nur ſein Rath⸗ geber iſt, obgleich der Minderjaͤhrige in eigenem Namen, jedoch nie ohne Concurrenz deſſelben, handeln darf. Dieſe Handlungen ſind: 1) An⸗ Prt. 482. ſtellung von Immobiliarklagen, oder Vertheidigung gegen dieſelben 4); 2) Eincaſſirung eines Capitals, welches zur Subſtanz ſeines Vermögens gehort, Quittirung darüber, und Wiederanlegung deſſelben?). HM. Daß er einige Handlungen nur unter Genehmigung des Fami⸗ lienraths vornehmen darf. Hierher gehoͤrt: 1) Aufnahme eines Art. 483. Anlehns, denn dieſes kann er unter keinem Vorwande thun, wenn nicht ein von dem Tribunale erſter Inſtanz, auf Anbörung des kaiſerlichen Procurators, beſtätigter Beſchluß des Familienraths vorausgegangen iſt⸗ 2) Beraͤußerung ſeines unbeweglichen Vermoͤgens, ſo wie uͤberhaupt jede Art. 484. Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, z. B⸗ Verhypothe⸗ eirung, Vergleich, Annahme einer Erbſchaft, Theilung u. In allen dieſen Fäͤllen muͤſſen die Förmlichkeiten beobachtet werden, welche den nichtemancipirten Minderjährigen vorgeſchrieben ſind.— he
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