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24 Erſter Abſchnitt. Erſte Periode.
geſetz ausmachten; und daß jenes die fudlichen Provinzen Guyenne, Languedoc, le Forets, le Beaujolais; einen Tbeil von Auvergne, und überhaupt diejenigen, welche den Parlamenten zu Toulouſe, Bourdeaux, Grenoble, Air, Pau, und einen Theil derjenigen, welche dem zu Paris unterworfen waren, in ſich begriff; da im Gegentbeile, dieſes die nörd⸗ lichen Provinzen enthielt, welche bey ihren alten Provincialrechten ge⸗
blieben waren ²).
1) S1IBERRAp I. c. 5. 7. Monteequieu(XXvII. g.) wollte in einem Edict Karls des Kahlen, gegeben zu Piſtes im Jahr 864. Spuren von dieſer Einthei⸗ lung finden, ollein er hat ſeine Quelle nicht genau unterſucht, denn das Edict enthäit nur eine Liſte der Städte, wo Muͤnzen gepraͤgt werden ſollten⸗
2) Laſſaulr und Birnbaum's Journal. 1307. H. 7. S 294. Laſſaulr Ge⸗ ſetzgeb. Napoleous Th. I. S. 33. Schon fruͤher erwaͤhnt S1I3ERRAp l. c. dieſer Meynung. 5 2
2) Pucs a.g. O. H. 18. 19. 32. Geſetzliche Abfaſſung der Gewohnheitsrechte. 1)„.
Dieſe alten Provinzialrechte und Statuten, welche großtentheils durch Tradition uͤbergetragen, und ſelten ſchriftlich abgefaßt waren, wurden ſpäterbin unter Autorität der Könige redigirt, und als Geſetze
von denſelben beſtaͤtigt. Dieſe officielle Redaction der Gewohnheitsrechte bildet nun eine neue Epoche in der Geſchichte der Franzöſiſchen Rechte.
Die Einfuͤhrung des Römiſchen Rechts nämlich batte durch das feine Detail deſſelben, und die vielen Formalitäten, die darin angeordnet wurden, eine verwickeltere Jurisprildenz hervorgebracht; und beſonders eine Vervielfachung der Gewohnheitstechte 2), denn im Kampfe eines fremden Rechts mit dem eigenthuͤmlichen findet das letztere immer Ver⸗ theidiger, welche, um Gelegenbeit zum Kampfe zu finden, das längſt Bergeſſene wieder aufſpuͤren; und zuhleich alle Nachcheile einer ſolchen Ueberladung zur Folge; und da bey den Gerichtshoͤfen unmoͤglich eine Kenntniß dieſer unzaͤbligen Gewohnheitstechte vorausgeſetzt werden konnte, ſo war es binreichend, um einen Rechtsſtreit ins unendliche zu verlaͤn⸗ gern, wenn man ſich auf ein ſolches Herkommen berief, das nür durch ein ſo genanntes Zengenverhoͤr par turbes 3) erwieſen werden konnte. Um dieſen Mißbraͤuchen zu begegnen, war es die erſte Sorge
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