LXXXII. Verordn. uͤb. d. Verfahr. b. Caſſationstrib. 711
Geldbuße trifft letztern Falls denjenigen, an welchem im Dienſte die Reihe ſteht.
XXXII. Die Subſtituten werden unter die 3 Sectionen zleichmaͤßig vertheilt. Sie verrichten den Dienſt ben jeder derſelben nach der Reihe 6 Monate nach einander; doch ſo, daß das Uebergehen aus einer Section in die andere nicht bey zwey Subſtituten zu gleicher Zeit Statt finde.
XXxIII. Kein Mitglied des Tribunals kann in der Au⸗ dienz anders erſcheinen, als in ſeiner vorgeſchriebenen Amts⸗ kleidung.
XXXIV. Bey den Eroͤrterungen und Deliberationen darf Niemand das Wort nehmen, ohne es vom Präſidenten erhal⸗ ten zu haben. Jeder ſagt ſeine Meinung nach der Reihe, in welcher er ſitzt.
XXXV. Bey der jährlichen Ziehung des Loofes, nach welchem die Mitglieder aus einer Section in die andere uͤber⸗ gehen, kommen die Namen des Praͤſidenten des ganzen Caſ⸗ ſationstribunals und der beyden Sectionspraͤſidenten nicht eher mit zur Verlooſung, als nach Ablauf des dritten Jahres ihrer Präͤſidentſchaft.
XXXVI. Sowohl bey den allgemeinen Verſammlungen des Tribunals, als bey den Audienzen aller vereinigten See tionen gehoͤrt in Abweſenheit des Tribunalspraͤſidenten der Vorſitz dem älteſten Sectionspraͤſidenten, oder, in deren Er⸗ mangelung, dem an Jahren älteſten Mitgliede des Gerichts.
XXXVII. Die Aufſicht uͤber die Bibliothek führt, unter Oberaufſicht des Tribunalspraͤſidenten, ein zu dieſem Behuf erwähltes Mitglied des Gerichts.— Der Expedient der Staats⸗ behoͤrde wird bey der Bibliothek angeſtellt, und ſteht unter den Befehlen des Directors derſelben. Fuͤr die ihm dabey obliegenden Verrichtungen erhaͤlt er aus der Caſſe des Tribu⸗ nals eine Beſoldungszulage.
xMRVII. Bis zur Vollendung eines Reglements über die von den Gerichtsſchreibern, Anwaͤlden und Gerichtsboten zu beobachtende gute Ordnung ſollen alle Beſchwerden, die etwa wider ſie gefuͤhrt werden koͤnnten, beym Tribnnalspräſi⸗
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