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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
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Geſetz uͤber die Notariatsordnung. 27

48. Das Recht zu practiciren erlangt er erſt vom Tage ſeiner Vereidung an. 2

40. Jeder Notar muß, ehe er ſein Amt antritt, in der Expedition jedes Gerichtshofes erſter Inſtanz ſeines Departe⸗ ments und beym Secretariat der Municipalitaͤt ſeines Wohn⸗ orts ſeine Handſchriſt und ſein Handzeichen(ſeine Paraphe) deponiren.

Jeder an den Orten, wo ein Appellationsgericht ſeinen Sitz hat, angeſtellte Notar muß ſeine Handſchrift und Para⸗ phe noch uͤberdem bey den Canzelleyen der übrigen Gerichts⸗ hoͤfe erſter Inſtanz in ſeinem Departement niederlegen.

Dritter Abſchnitt.

Von den Notariatskammern(S. Nr. II.)

50. Die Verfaſſung der zu Erhaltung der guten Ord⸗ nung unter den Notarien zu errichtenden Auffichtsämter ſoll durch Regierungsverordnungen beſtimmt werden.

51. Die Notarien ſollen ſich wegen ihrer Gebuͤhren und Anſaͤtze fuͤr ihre Expeditionen mit den Partheyen guͤtlich ver einigen; wo nicht, ſo werden ſolche von dem Civilgerichte des Wohnorts des Notars nach dem Gutachten der Notariatskam⸗ mer, jedoch auf bloße Einreichung der Berechnung, unentgelt⸗ lich feſtgeſetzt.

52. Jeder ſuspendirte, oder gaͤnzlich abgeſctzte Notar, deſſen Stelle wieder vergeben worden iſt, muß, ſobald ihm ſeine Suspenſion, Abſetzung und die anderweite Beſezhy ſeiner Stelle kund gethan worden iſt, ſich der Ausuͤbung ſetses Amts enthalten, bey Vermeidung des vollen Schadenerſatzes und der uͤbrigen Strafen, welche in den Geſetzen jedem von ſeinem Amte ſuspendirten, oder abgeſetzten Staatsdiener ange⸗ droht ſind, der die Ausuͤbung ſeiner Amtsverrichtung fortſetzt. Der bloß ſuspendirte darf ſie, bey gleicher Strafe, nicht eher wieder antreten, als nach Ablauf der Suspenſionsfriſt.