I. Geſetz uͤber die Notariatsordnung. 21
Naͤmlich:
Fuͤr die Notarien der Gerichtsſprengel und Sitze der Appelations⸗ der Gerichte jder Friedens⸗ gerichte erſier Inſtanz. gerichte.
Cautionsbetrag[Cautionsbetrag Cautionsbetrag
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Aufs Aufs Aufs Aufs nufs Aufs
unter 8,000 Einwoh⸗ſwenigſteſ hochſte ſwenigſteſhöchſte wenigſte hochſte „„ 1,000 1,500 500 800 Von5, O0Obis IO,000 2,000 2,500 1,500 1,800 800 1,000 „10O,000⸗ 25,000 2,500 3/2001,8600 2,200 1,000 1,400
„25,000⸗ 50/000ſ3,200 3,8002,200 2,800 1,400 2,000
⸗50, o00⸗ 75000 3,800 4,400 ½, 800 3,400„„ ⸗75,000⸗ 0 400 5,000 3,400 4O00 100,oo0 und drüberſ„„„„„ Zu Paris„ 2000„„
Dieſe Cautionsgelder werden nach Maaßgabe der wegen der Cautionsbeſtellung erlaſſenen Geſetze, eingeliefert, zuruck⸗ bezahlt und verzinſet; jedoch nach Abzug alles deſſen, was bereits vorher Can dergleichen Cautionen) bezahlt worden iſt.
Zweyter Abſchnitt. Erfoderniſſe und Art der Ernennung zum Notariatsamte.
35. Um das Notariatsamt erlangen zu können, muß man:
1) im Genuß der Civilrechte ſich befinden;
2) den Geſetzen uͤber die Militairconſcription Genüge ge⸗ leiſtet haben;
3) volle 25 Jahre alt ſeyn;
4) beybringen, daß man ſo lange, als in nachſtehenden Artikeln vorgeſchrieben iſt, gearbeitet habe.
36. Die Arbeitszeit oder Probezeit betraͤgt, außer den nachſtehenden Ausnahmen, ſechs volle ununterbrochene Jahre, von welchen der Candidat wenigſtens eins der zwey letzten Jahre bey einem Notar der Claſſe, zu welcher die dazu


