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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
19
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I. Geſetz uͤber die Notariatsorbnung. 19

Zweyter Titel. Verfaſſung des Notariats.

Erſter Abſchnitt.

Zahl, Anſtellung und Caution der Notarien.

31. Die Zahl der Notarien fuͤr jedes Departement, deren Anſtellung und Wohnorte werden von der Regierung ſo be ſtimmt, daß 2

1) in Staͤdten von hundert tauſend Einwohnern auf ſechs tauſend Einwohner hoͤchſtens Ein Notar kommt;

2) daß in den uͤbrigen Städten, Flecken oder Doͤrfern im Bezirk jedes Friedensgerichts wenigſtens zwey und hoͤchſtens fuͤnf Notarien wohnen.(S. u. Nr. III.)

32. Wenn(von dieſer Anzahl) Notariatsſtellen aufgeho ben oder vermindert werden, ſo kann dieß nur dann geſchehen, wenn ein Notar ſtirbt, freywillig abgeht oder abgeſetzt wird.

33. Die Notarien prarticiren, ohne ein Patent zu loͤſen: doch haben ſie eine von der Regierung nach nachſtehenden Grundſatzen ſeſtgeſetzte Caution zu beſtellen, welche vorzüglich zu Sicherſtellung der ihnen waͤhrend der Ausuͤbung ihrer Amtsgeſchaͤfte zuerkannten Geldbußen beſtimmt ſeyn ſoll.

Wenn zu Folge dieſer Sicherſtellung der Betrag der Cau⸗ tion ganz oder zum Theil Cauf Geldbußen) aufgegangen iſt, ſo wird der Notar ſo lange von ſeinem Amte ſuspendirt, bis die Caution wieder vollſtändig herbeygeſchafft iſt; und wenn er in den naͤchſten ſechs Monaten die volle Caution herbeyzu ſchaffen unterlaͤßt, ſo wird er fuͤr freywillig abgegangen geach tet und ſeine Stelle vergeben.

34. Der Betrag der Caution wird von der Regierung (vom Kaiſer) im Verhaͤltniß zum Gerichtsſprengel und Wohn⸗ orte des Notars zuſammengenommen, nach einem Minimum

und Maimum beſtimmt, wie nachſtehende Tabelle zeigt: