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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
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I. Geſetz uͤber die Notariatsordnung. 13

beygelegt wird, und die Stelle des letztern bis zu deſſen Zu⸗ ruͤckgabe, vertreten.(C. G. O. Art. 203.)

23. So darf auch ohne Verordnung des Gerichtspraͤſiden⸗ ten erſter Inſtanz kein Notar Jemanden Ausfertigungen von urkunden oder Nachricht von deren Inhalte zukommen laſſen, als den in ihrem eignen Namen unmittelbar dabey intereſſir⸗ ten Perſonen, deren Erben, oder Stellvertretern, und zwar bey Vermeidung des Schadenerſatzes und einer Geldbuße von hundert Franken; im Wiederholungsfalle aber einer dreymonat lichen Suspenſion; doch unbeſchadet der Beobachtung der die Einregiſtrirungsabgabe betreffenden Geſetze und Verordnungen, ſo wie derjenigen Geſetze, welche ſich auf die gerichtlich bekannt zu machenden Urkunden beziehen.

24. Sind Compulſorialien(Gerichtsordn. Art. 846 840.) erlaſſen: ſo ſoll der Notar, dem die Aufbewahrung der Urkunde anvertraut iſt, daruͤber ein Protocoll aufnehmen, ausgenommen, wenn der Gerichtshof, der den Beſehl erlaſſen hat, einem ſeiner Mitglieder, oder irgend einem andern Rich ter oder Notar dazu Auftrag ertheilt.

25. Nur allein die ſolennen Ausfertigungen(Hauptaus⸗ fertigungen,) werden in executoriſcher Form ausgefertigt, und mit derſelben Ueberſchrift(demſelben Eingange) und eben dem Schluſſe verſehen, wie die Urthel der Gerichtshoͤfe.(Con⸗ ſtitution vom 28. Floreal des XII. Jahres. Gerichtsordn. Art. 146.)

26. Auf dem Originalconcepte muß angemerkt werden, es ſey von der erſten Hauptausfertigung jedem Theile ein Exemplar zugeſtellt worden. Ohne eine vom Gerichtspraͤſiden⸗ ten erſter Inſtanz ertheilte Verordnung, welche dem Original⸗ protocolle beyzulegen iſt, darf der Notar, bey Strafe der Abſetzung, die Hauptausfertigung nicht noch ei mal ertheilen.*)

27. Jeder Notar iſt gehalten, ein eignes Petſchaft oder Siegel zu haben, auf welchem ſein Name, Stand und Wohn

*) Wie man eine zwepte Hauptausſertigung erlangen könne, iſt in der Gerichtsordnung Art. 844. angegeben. E.