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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
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I. Geſetz uͤber die Notariatsordnung. 13

Doch aber ſoll auf den Fall einer peinlichen Anklage we⸗ gen eintretender Verfalſchung die Vollſtreckung der fuͤr ver⸗ falſcht ausgegebenen Urkunde durch die Erklarung der Accuſa⸗ tionsjury(der Geſchwornen, welche uͤber die Statthaftigkeit der peinlichen Anklage richten): daß die Anklage Statt finde, ſuspendirt werden; wo aber die Eroͤrterung des Fal⸗ ſums(im Civilproceſſe) nur als Nebenpunkt vorkommt(Civil⸗ gerichtsordn. Art. 214. f.), da koͤnnen die Gerichte die Voll⸗ ziehung der Urkunde, nach Verhaltniß der Umſtaͤnde, vorlaͤu⸗ fig ausſetzen.

20. Die Notarien muͤſſen von allen von ihnen aufge⸗ nommenen Urkunden, die Originalaufſatze(Originalprotocolle) aufbewahren.

Doch ſind in gegenwärtiger Verordnung nicht mit begrif⸗ fen, Atteſtate, daß Jemand noch am Leben ſey, Vollmachten, Notorietatsſcheine(Nap. Cwilgeſetzb. Art. 70 72.), Qit⸗ tungen uͤber Pachtgelder, Miethzinſen, Beſoldungen, bezahlte Termine von Unterhaltsgeldern und Renten, und andere ein⸗ fache Urkunden, wovon nach den Geſetzen ſofort der erſte Auf⸗ ſatz ausgeliefert werden kann.

21. Das Recht, ein Inſtrument in ſolenner oder minder folenner Form auszufertigen, ſteht blos dem Notar zu, der das Originalprotocoll in Honden hat; doch kann jeder Notar von einer Urkunde, die Statt der Urſchrift bey ihm nieder⸗ gelegt worden iſt, Abſchriften*) ertheiien.

22. Kein Notar darf ein Originalconcept aus den Haͤn⸗ den geben, außer in den geſeblich beſtimmten Fällen und zu Folge eines rechtlichen Erkenntniſſes. Ehe er folches hergiebt, muß er eine vollig gleiche Abſchrift**) davon machen und ſolche unterzeichnen, welche, wenn ſie zuvor vom Gerichtspraä⸗ ſidenten oder Gerichtscommiſſar(katſerlichem Anwalde) beym Civilgericht ſeines Wohnorts vidimirt iſt, Stait des Originals

*) S. Civilgerichtsordn Art. 203. Anm.**) **) Copie figuree, eine vollig nachgemalte Abſchrift, worin auch ſogar das Ausgeſtrichne wiederholt ſeyn muß. E.