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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
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I. Geſetz uͤber die Notariatsordnung. 9

der unten im 68. Artikel angedrohten Strafen, ja, wenn ſich der Fall dazu eignet, bey Strafe des Falſums.

13. Jedes Notariatsinſtrument muß vom Notar in Einem ununterbrochenen Zuſammenhange, leſerlich, ohne Abkuͤrzungen (Abbreviaturen), leer gelaſſene Stellen, Luͤcken und Zwiſchen⸗ raͤume geſchrieben werden, und Namen, Vornamen, Stand und Wohnung der Partheyen, ſo wie auf den im 11. Artikel angegebenen Fall die Namen der zugezogenen Zeugen enthalten.

Es muͤſſen darin die Summen und jedes Datum ganz mit Buchſtaben vollſtaͤndig ausgeſchrieben ſeyn. Die Voll⸗ machten der Contrahenten ſind dem Originalprotocolle beyzu⸗ fuͤgen, in welchem auch angemerkt wird, daß die Urkunde ſelbſt beyden Theilen vorgeleſen worden ſey. Wenn ein No⸗ tar gegen dieſe Verordnung handelt, ſo verfaͤllt er in eine Geldbuße von 200 Franken.

14. Jedes Protocoll wird von den Partheyen, den Zeu⸗ gen und dem Notar unterſchrieben, welcher letztere am Schluſſe des Protocolls zu bemerken hat, daß dieſe Unterſchrift erfolgt ſey. Iſt eine oder die andere Parthey des Schreibens uner⸗ fahren, oder dazu unvermoͤgend, ſo muß der Notar am Schluſſe des Protocolls bemerken, weſſen ſie ſich dießfalls erklart hat.

15. Eingeſchaltete Stellen und Zufaͤtze duͤrfen, den unten angezeigten Fall ausgenommen, nur auf den Rand geſchrieben werden: ſie muͤſſen von den Notarien ſowohl als den uͤbrigen Perſonen, deren Unterſchrift erfoderlich iſt, unterſchrieben und paraphirt ſeyn, widrigenfalls die eingeſchalteten Stellen und Zuſaͤtze nichtig und unguͤltig ſind. Wenn die Laͤnge der einge⸗ ſchalteten Stelle nothwendig macht, daß ſie am Schluſſe des Protocolls hinzugefuͤgt werde, ſo muß ſie nicht nur, wie die am Rande hinzugefuͤgten Einſchaltungen, unterſchrieben und paraphirt, ſondern auch von den Partheyen ausdruͤcklich geneh⸗ migt werden. Alles bey Strafe der Nullitaͤt der eingeſchalteten Stelle.

16. In den Text des Inſtruments darf weder etwas eingeſchaltet, noch zwiſchen die Zeilen geſchrieben, noch hin⸗