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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
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I. Geſetz uͤber die Notariatsordnung.

2. Sie ſind auf Lebenszeit angeſtellt.

3. Sie ſind gehalten, ihr Amt zu verrichten, ſo oft ſie dazu aufgefodert werden.

4. Jeder Notar muß an dem ihm von der Regierung angewieſenen Orte wohnen. Im Uebertretungsfalle ſoll ange⸗ nommen werden, der Notar habe ſeine Stelle niedergelegt; und der Reichsoberrichter und Juſtizminiſter ſoll daher, nach eingeholtem Gutachten des(daſigen) Gerichts, bey der Regie⸗ rung(beym Kaiſer) darauf antragen, daß deſſen Stelle mit einem andern beſetzt werde.

5. Die Notarien in Städten, wo ein Appellationsge⸗ richt ſeinen Sitz hat, uͤben ihr Amt aus im ganzen Gerichts⸗ ſprengel dieſes Tribunals;

die Notarien in Staͤdten, wo ſich nur ein Gericht erſter Inſtanz befindet, im Gerichtsbezirk dieſes Gerichts;

die in den uͤbrigen Gemeinden angeſtellten im Gerichts⸗ bezirke des Friedensgerichts.(S. unten Nr. III.)

6. Jedem Notar iſt verboten, außer ſeinem Sprengel Inſtrumente aufzunehmen, und zwar bey Strafe dreymonat licher Suspenſton, und im zweyten Uebertretungsfalle, ganz⸗ licher Abſetzung, und bey Vermeidung des zu leiſtenden vollen Schadenerſatzes.

7. Das Amt eines Notars iſt unvereinbar mit dem Amte eines Richters, Regierungscommiſſairs(jetzt kaiſerlichen An walds) bey den Gerichtshoͤfen, und deſſen Subſtituten, eines Gerichtsſchreibers, Anwalds, Gerichtsboten, Obereinnehmers der directen und indirecten Steuern, Friedensrichters, Actuars und Amtsboten der Friedensgerichte, Policeycommiſſairs und verpflichteten Taxators.