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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
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u ber die Notariatsordnung. Vom 25. Ventoſe d. J. XI.(16. Maͤrz 1803.)

(Pulletin des Lois, nr. 268. Dépöt des Lois, nr. 1725.)

Erſter Titel. Von Notarien und Notariatsurkunden.

Erſter Abſchnitt.

Von dem Amte, Geſchaͤftsbezirke und den Obliegenheiten der Notarien.

. Die Notarien ſind diejenigen oͤffentlichen Beamten, welche beſtellt ſind, alle Urkunden und Contracte aufzuneh⸗ men, denen die Partheyen dieſelben Merkmale der oͤffentlichen Glaubwuͤrdigkeit beylegen laſſen ſollen oder wollen, welche die von Seiten der Staatsbehoͤrden erlaſſenen Urkunden haben; deren Datum zu bezeugen; dieſelben aufzubewahren, und ſolenne und minder ſolenne Ausfertigungen davon zu erthei⸗ len.*)

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* S. Gerichtsordnung Art. 203. Anm.*) E.