Vorrede. XIII
ſind noch immer im Civilgeſetzbuche; vorzuͤglich aber in der Gerichtsordnung, eine Menge Formen beybehal⸗ ten, welche, außer den Schwierigkeiten, die ihre Beob⸗ achtung der Thätigkeit der Buͤrger in den Weg legt, auch noch großtentheils, bey Strafe der Nulli⸗ raͤt, vorgeſchrieben ſind.
Unmoͤglich koͤnnen Napoleons ſcharfem Blicke die Vortheile entgehen, welche den von Ihm beherrſchten Nationen dadurch zufließen wuͤrden, wenn beſonders die gerichtliche und außergerichtliche Praxis von den Feſſeln, welche ihr die gehaͤuften Formen anlegen, moͤglichſt befreyt wuͤrde.
Der Fall des Herrn Duchatenet ſoll mir die Be⸗ lege zu dieſer Behauptung liefern.
Unſtreitig konnte nach dem 972. Artikel des Code Napoléon in Anſehung des Teſtaments der Madem. Letellier nicht anders, als wider Herrn Du⸗ chatenet entſchieden werden; und daß der Staatsrath, bey allem Antheile, den er an dem unverſchuldeten Ungluͤcke des Teſtamentserben nahm, nicht anders, als er that, entſchieden hat, wird ihm zur immerwaͤh⸗ renden Ehre gereichen. Das Geſetz mußte entſchei⸗ den, ſo lange es nicht abgeſchafft war.
Aber, wuͤrde die Frage, ob dieß geſchehen ſolle, wohl haben entſtehen koͤnnen, wuͤrde die geringſte Diſeuſſion noͤthig geworden ſeyn, wenn hier ſich nicht jedem beym erſten Anblick die Ueberzeugung auf⸗


