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Supplemente zum Gesetzbuch Napoleons und zur Civilgerichtsordnung des französischen Reichs : nebst vollständigem zugleich auf die Supplemente gerichteten Registern zu beyden Gesetzbüchern / Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
VIII
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v111 Vorrede.

Anſehung eines etwa zu nehmenden Regreſſes zu verſchaffen, die beym Notar gewoͤhnlich er⸗ mangelt.

Noch eine nachtheilige Folge hat die in Frank⸗ reich geltende Notariatsverfaſſung; und dieſe muß nothwendig daraus entſtehen, daß bey dem Tode oder Abgange des Notars deſſen Archiv in andre Haͤnde uͤbergeht. Die im vierten Abſchnitte des Geſetzes uͤber die Notariatsordnung(Art. 54 61. S. 17.) deshalb enthaltenen Vorſchriften enthalten nichts, was dem großen Uebel vorbeugte, daß in zwan⸗ zig oder dreyßig,(und um wie viel mehr in funf⸗ zig oder hundert Jahren!) die Partheyen oder deren Erben nur mit großer Muͤhe werden entdecken koͤnnen, wer dekmalen der Inhaber der ſie betreffenden, vor Notarien aufgenommenen Hriginalurkunden ſey. In Paris exiſtirt, wie ich hoͤre, zu Abhelfung dieſer Un⸗ gewißheit eine beſondere Einrichtung, deren Beſchaf⸗ fenheit mir zur Zeit nicht genau bekannt iſt. Aber in Anſehung der andern Departements bin ich durch die mir in dieſer Hinſicht mitgetheilten Bemerkungen wuͤr⸗ diger franzoͤſiſcher Geſchäftsmaͤnner in der Meinung be⸗ ſtaͤtigt worden, es muͤſſe durch eine heſondre Organiſa⸗ tion noch dahin gebracht werden, daß zu jeder Zeit eine jede Parthey wiſſen koͤnnte, wo das Archiv eines jeden Notars nach ſeinem Tode oder Abgange

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