Druckschrift 
Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen

I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 39

3) wenn keine ſolche Perſonen vorhanden ſind, diejenige Perſon, in deren Behauſung die Geburt ſtattgefunden hat.

Die Anmeldung kann auch durch die Mutter oder einen von ihr beſonders dazu Bevollmächtigten geſchehen.

§ 38. Die Geburtsbeurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geſchlecht des Kindes und die Vornamen, die ihm gegeben werden, enthalten.

§ 39. Wenn die Geburt eine cheliche iſt, muß die Geburtsbeur⸗ kundung außer den im vorhergehenden Satz bezeichneten Angaben auch den Vornamen, Geſchlechtsnamen, den Beruf und den Wohnort des Vaters und der Mutter enthalten.

§ 40. Iſt die Geburt außerehelich erfolgt, ſo ſoll in der Geburtsbeur- kundung der Name angegeben werden, wenn er von den Anzeigeperſonen dem Standesbeamten bezeichnet wird. Die Abſtammung des Kindes von dieſer Mutter wird jedoch hierdurch allein nicht erwieſen. Der Beweis der Mutterſchaft kann auch durch Zeugen erbracht werden. Der letzte Abſatz des L. R. S. 341 iſt aufgehoben.

Der Name des Vaters iſt nur dann einzutragen, wenn die Vater⸗ ſchaft vom miterſchienenen Vater oder einem durch öffentliche Urkunde be⸗ ſonders Bevollmächtigten deſſelben zugeſtanden iſt.

§ 41. Wenn das Kind in dem Zeitpunkte der Anzeige nicht am Leben iſt, ſo muß dies in der Geburtsbeurkundung erwähnt werden, da— gegen darf dieſelbe nicht ausdrücken, daß das Kind geſtorben ſei.

Von einer ſolchen Beurkundung hat der Standesbeamte alsbald eine durch ſeine Unterſchrift zu beglaubigende Abſchrift in das Todtenbuch zu fertigen.

Aus ſolcher Beurkundung darf nie ein Beweis dafür oder dawider entnommen werden, daß das Kind gelebt habe.

¹) wer die durch Geſetze oder Verord⸗ nungen ihm gebotene Anzeige von Geburts⸗ oder Todesfällen unterläßt ꝛc.

2) Bleibt als Uebertretung(§ 1 d. Reichsſtr.⸗G. B. mit polizeikichem Strafverfahren in Geltung: Art. 3, 24 d. Geſ. v 23. Dez. 1871(Geſ. u V. D. B. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf. des Reichsſtr.⸗G. B. betr.

§ 40.„auch durch Zeugen“— zum Beweis der Mutterſchaft ſind außer Zeugen auch Vermuthu ngen zuläſſig.

„der letzte Abſatz des L. R. S. 3

Derſelbe verordnet:

Das Kind, welches gegen eine Frauens⸗ perſon Kindſchaftsrechte anſpricht, muß den Beweis führen, daß es eben das⸗ jenige ſei, womit dieſe niedergekommen iſt.

§ 41.„daß das Kind geſtorben ſei“— dieſe Art der Beurkundung iſt deßhalb unzuläſſig, weil ſie vorausſetzt, daß das Kind gelebt habe, ſomit fähig geweſen ſei, zu erben oder durch Schen⸗ kungen zu empfangen(L. R. S. 725,

906, dieſe Thatſache aber im Falle des

Streites nur durch den Richter feſt⸗ geſtellt werden kann.— Motive z. Entw. Kammerverhandlungen Beil. Heft IV.